Hintergrund:

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (AZ 5 V 5144/15) hatte entschieden, dass Fahrschulunterricht grundsätzlich umsatzsteuerbefreit ist (dazu gehört auch Unterricht der Klassen A und B).

Empfehlung der Vorgehensweise in der Praxis zur Rechnungsausstellung:

Da eine Entscheidung des BFH (oberste Rechtsprechung) noch aussteht, haben wir uns damit beschäftigt, wie nun verfahren werden sollte? Sofern Sie als Fahrschule die Leistungen als umsatzsteuerfreie Leistungen behandeln, besteht die Gefahr, dass Sie die Umsatzsteuer (sofern der BFH dabei bleibt, dass die Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind) nachzahlen müssen und zuzüglich eine Verzinsung von 6% pro Jahr in Kauf nehmen müssen. Also raten wir von dieser Verfahrensweise grundsätzlich ab.
Daher wäre eine Möglichkeit (die bitte unbedingt mit uns oder Ihrem Steuerberater für jeden Einzelfall gesondert betrachtet werden sollte), die Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis zu stellen (denn falls der BFH entscheiden sollte, dass die Leistungen umsatzsteuerfrei sind, müssen diese nicht korrigiert werden- sofern Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, schulden Sie diese nämlich auch und in dem Fall müssten Sie alle Rechnungen korrigieren), aber vorsichtshalber die Umsatzsteuer dennoch beim Finanzamt anmelden und abführen. Denn sollten die Leistungen am Ende steuerpflichtig bleiben, zahlen Sie nicht nach. Falls diese steuerfrei behandelt werden, erhalten Sie die gezahlte Umsatzsteuer (zuzüglich 6% Erstattungszinsen) zurück.

Sprechen Sie uns diesbezüglich gern an.

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