Zahnarztpraxis, Änderungskündigung, Kündigungsschutzgesetz

Laut aktuellem Urteil des LAG Hessen vom 12.10.2015 (16 Sa 278/15) gilt ein Mindestmaß an Kündigungsschutz auch in Zahnarztpraxen unter zehn Mitarbeitern. Laut LAG gebietet ein effektiver Rechtsschutz, dass einem Arbeitnehmer gegen eine Änderungskündigung auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung dieser Maßnahme zur Verfügung stehen muss. Daher gelten laut LAG insoweit die allgemeinen Grundsätze über den Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes. Daher muss eine Zahnarztpraxis eine Zahnarztfachangestellte weiterhin zu unveränderten Bedingungen beschäftigen.

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