Die Bildung einer Rückstellung für die Nachbetreuung der Versicherungsverträge ist nicht gerechtfertigt, selbst dann nicht, wenn ein Versicherungsvertreter dazu verpflichtet ist, laufenden Kontakt zu seinen Kunden zu pflegen.

Die Bildung einer Rückstellung für die Nachbetreuung der Versicherungsverträge ist nicht gerechtfertigt, selbst dann nicht, wenn ein Versicherungsvertreter dazu verpflichtet ist, laufenden Kontakt zu seinen Kunden zu pflegen.

 

Sachverhalt:

Geklagt hat eine OHG, die eine Versicherungsvertretung i.S. der §§ 84 ff. HGB betreibt. Für neu abgeschlossene Versicherungsverträge erhält die Gesellschaft eine Abschlussprovision, für bestehende Verträge ein sogenanntes „Pflegegeld“. Die OHG hat nach den Regelungen in den Versicherungsverträgen eine „Bemühungspflicht“, das bedeutet, dass sie sich mit ganzer Kraft um den laufenden Zugang neuer Verträge und die Erhaltung bestehender Verträge bemühen muss. Aus dieser Verpflichtung heraus hat die OHG in ihrer Gewinnermittlung eine Rückstellung aufgrund des Erfüllungsrückstands aus der Nachbetreuungsverpflichtung passiviert.

 

Vom Finanzamt wurde diese Rückstellung mit der Begründung, dass keine explizite Nachbetreuungspflicht bestehe, nicht anerkannt. Es führte weiter dazu aus, dass lediglich eine allgemeine Bemühungspflicht ersichtlich sei.

 

Entscheidung des FG Münster:

Die OHG reichte Klage beim Finanzgericht (FG) Münster ein. Leider sah das FG es wie das Finanzamt, nämlich, dass die OHG gegenüber der Versicherungsgesellschaft weder vertraglich noch gesetzlich verpflichtet sei, die bestehenden Lebens- und Rentenversicherungsverträge auch nach Vertragsabschluss zu betreuen (sogenannte „Nachbetreuung“). Die Vertragsklausel sei vielmehr unverbindlich und würde im Gesamtkontext eher auf das Ziel weiterer Vertragsabschlüsse gelten. Daher sei auch keine verbindliche vertragliche Verpflichtung abzuleiten.

 

Auch zivilrechtlich sei die Einhaltung der Nachbetreuungspflicht nicht durchsetzbar, da die Klauseln inhaltlich unbestimmt seien. Sofern ein Verstoß gegen die Nachbetreuung vorläge, blieben solche Verstöße mangels konkreter Vertragsverpflichtungen ohne Konsequenzen- auch das spreche gegen die Bildung einer Rückstellung dafür.

 

Auch der BFH hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass die Kundenpflege zum Zwecke der Bestandserweiterung keinen Erfüllungsrückstand auslöse (BFH-Urteil vom 09.06.2015, AZ X R 27/13). Zur Möglichkeit der Bildung einer Rückstellung forderte der BFH eine inhaltlich eindeutige Vereinbarung der Nachbetreuungsverpflichtungen.

 

Hinweis:

Derzeit ist noch ein weiteres Verfahren beim BFH anhängig, wobei es um die Anforderungen an eine vertragliche Nachbetreuungsverpflichtung geht (AZ IV R 34/14).

Daher wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen. Es bleibt nun abzuwarten, wie der BFH konkret entscheidet und bleibt daher spannend.

 

 

 

 

 

 

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