Nun hat der BFH in zwei Urteilen vom 15.12.2016, AZ VI R 53/12 und VI R 86/13 entschieden, dass die Höchstbetragsgrenze personenbezogen anzuwenden ist.

Hintergrund:

Bisher ist der BFH immer von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Das bedeutete für Fälle, in denen mehrere Steuerpflichtige (z.B. Ehegatten) ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzten, dass insgesamt nur 1.250,– € als Höchstbetragsgrenze zum Abzug gebracht werden konnten.

Aktuell:

Nun hat der BFH in zwei Urteilen vom 15.12.2016, AZ VI R 53/12 und VI R 86/13 entschieden, dass die Höchstbetragsgrenze personenbezogen anzuwenden ist. Das bedeutet, dass im Falle der Nutzung eines Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige die Höchstbetragsgrenze von 1.250,– € pro Steuerpflichtigem geltend gemacht werden kann. Somit hat der BFH seine Rechtsprechung zu § 4 (5) S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG zugunsten der Steuerpflichtigen geändert.

In einem Fall nutzten die Kläger, ein Ehepaar, gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Das Finanzamt und das FG erkannten die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von jährlich ca. 2.800 € nur in Höhe von insgesamt 1.250,– € an und ließen bei jedem nur den hälftigen Betrag von 625,– € zu.

Dagegen hat der BFH entschieden, dass der Höchstbetrag von 1.250,– € grundsätzlich jedem der beiden Ehegatten zu gewähren sei und hat  klargestellt, dass die Kosten bei Ehegatten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen sind, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen. Im Streitfall hatte das FG jedoch nicht geprüft, ob der Klägerin in dem Arbeitszimmer ein eigener Arbeitsplatz in dem für ihre berufliche Tätigkeit konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung stand. Der BFH hat die Sache deshalb an das FG zurückverwiesen.

Im anderen Fall hat der BFH außerdem betont, dass für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer feststehen muss, dass dort überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Auch müsse der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält. Dies hatte das FG ebenfalls nicht geklärt. Der BFH musste die Vorentscheidung somit auch in diesem Verfahren aufheben und die Sache an das FG zurückverweisen.

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