Die Änderung zum 01.01.2018 der Beitragsberechnung zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung
hat für großes Aufsehen gesorgt. Zukünftig kann es nämlich zu Nachforderungen von Krankenversicherungsbeiträgen kommen, weshalb es ratsam wäre, Rücklagen zu bilden, um die unvorhersehbaren Kosten bewältigen zu können.
Doch wer ist eigentlich genau betroffen?
Wie die Überschrift bereits vermuten lässt, werden insbesondere Selbstständige, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) freiwillig krankenversichert sind, angesprochen.
Nicht betroffen von der Neuregelung sind hingegen Selbständige, …
… die privat krankenversichert sind,
… die Höchstbeträge, z.B. wegen hoher Gewinne, zur Krankenversicherung zahlen oder
… die wegen geringer Einnahmen familienversichert sind.
Was ändert sich denn eigentlich genau?
Grundsätzlich errechnet sich der Krankenversicherungsbeitrag von Selbstständigen anhand der Beitragsbemessungsgrenze
(BMG) für 2018 in Höhe von 53.100 EUR jährlich bzw. 4.425 EUR monatlich. Bei geringerem Gewinn dient jedoch der tatsächliche Gewinn als BMG. Ein Nachweis erfolgt durch den Einkommensteuerbescheid. Allerdings wird auch bei sehr geringem Einkommen ein Mindestbeitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 377,85 EUR (ohne Krankengeldanspruch und Zusatzbeitrag) erhoben, der nur in Härtefällen noch reduziert werden kann. Bis Ende 2017 wurden die Beiträge zur GKV anhand des Einkommens berechnet, dass sich aus dem letzten bekanntgegebenen Einkommensteuerbescheid ergab; unabhängig davon, für welchen Veranlagungszeitraum der Einkommensteuerbescheid galt. Erst die Bekanntgabe eines neuen Einkommensteuerbescheids führte zur Anpassung der Beiträge; eine rückwirkende Änderung der Beiträge war nur bei Existenzgründern vorgesehen.
Ab 2018 ändert sich dies nun:
Krankenversicherungsbeiträge, die sich nach Gewinnen unterhalb der BMG berechnen, werden nur noch vorläufig festgesetzt. Auch hierfür orientieren sich die Beiträge an dem letzten Einkommensteuerbescheid. Erst wenn der tatsächliche Gewinn bekannt ist, werden die Beiträge endgültig festgesetzt. Wenn die vorläufigen Beiträge also zunächst zu niedrig waren, kann es nun zu einer Nachzahlung kommen; umgekehrt auch zu einer Erstattung.
Ein Nachweis muss erbracht werden!
Der Krankenkasse muss der Einkommensteuerbescheid über den tatsächlich in dem betreffenden Kalenderjahr erzielten Einkommen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des betroffenen Kalenderjahres
vorgelegt werden. Für das Kalenderjahr 2018 ist der Nachweis also bis Ende 2021 zu führen. Ansonsten läuft man Gefahr, dass die Beiträge anhand der BGM in Höhe von 53.100 EUR bemessen
werden. In der Regel erfolgt die Einkommensteuerfestsetzung etwa ein bis zwei Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums. Dementsprechend hat das zur Folge, dass die Beitragsforderungen zur
KV erst etwa zwei Jahre nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres eingefordert werden. Um Zahlungsengpässe zu vermeiden, ist es deshalb wichtig entsprechende Rücklagen im Voraus zu bilden.
Fazit
Grundsätzlich ist die Änderung zu begrüßen, da sich die Beiträge nun anhand des tatsächlichen Einkommens errechnen, und nicht wie vorher anhand der Vorjahre. Allerdings erfordert die Neuerung dem Steuerpflichtigem mit stetig steigenden Gewinnen eine große Selbstdisziplin ab, da die zu bildenden Rücklagen über einen längeren Zeitraum nicht anderweitig verbraucht werden sollten.
Für Ihre Fragen steht Ihnen gerne zur Verfügung:
ANKE BÜKER
Steuerberaterin, Partnerin
Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Steffen & Partner Steuerberatungsgesellschaft
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