Grunderwerbsteuer, Vorsicht beim sogenannten „einheitlichen Vertragswerk“

 

Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wurde durch die Finanzverwaltung erweitert. Hintergrund sind die Regelungen zum sogenannten „einheitlichen Vertragswerk“. Daher könnte passieren, dass beim Erwerb von Grund und Boden, den Sie anschließend bebauen lassen, nicht nur der reine Bodenwert, sondern auch die Bauerrichtungskosten einschließlich der Umsatzsteuer der Grunderwerbsteuer unterworfen werden. Der Grunderwerbsteuersatz beträgt in Nordrhein-Westfalen derzeit 6,5% (ist in Deutschland unterschiedlich, je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5%).

Ein sogenanntes „einheitliches Vertragswerk“, demzufolge der gesamte Grundstückswert der Grunderwerbsteuer unterworfen wird, liegt laut Finanzverwaltung in folgenden Fällen vor:

  • Vertragsgegenstand ist das bebaute Grundstück, auch dann, wenn dieses bei Abschluss des Kaufvertrags noch unbebaut ist.
  • Bei getrennten Verträgen: Kauf des Grundstücks/ Bauleistungen (= rechtlicher Zusammenhang), wenn:
    • die Verträge miteinander verknüpft sind
    • die Vereinbarungen in einer Urkunde zusammengefasst werden
    • ein Gesamtpreis vereinbart ist
    • mit dem Bau bereits vor Vertragsschluss begonnen wurde oder
    • eine Veräußerung des Grundstücks vereinbarungsgemäß nur an diejenigen erfolgen darf, die vorher eine Treuhandvollmacht zum Abschluss der übrigen Verträge erteil haben
  • Der Erwerber kann bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags nicht mehr frei entscheiden, ob oder wie bebaut wird (= sachlicher Zusammenhang).
  • Der Bauunternehmer veräußert seine Grundstücke nur an Interessenten, die mit ihm auch den Vertrag über eine anschließende Bebauung abschließen (= faktischer Zwang).

Kein einheitliches Vertragswerk liegt dagegen vor, wenn der zunächst angebotene Generalübernehmervertrag für die Bebauung nach dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags in wesentlichen Punkten geändert wird. In dem Fall wird die Grunderwerbsteuer lediglich aus dem erworbenen Grundstück berechnet. Wesentliche Abweichungen könnten zum Beispiel sein:

  • Die Änderung der Flächengrößen und/ oder Baukosten um mehr als 10%.
  • Die Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes, das für das Bauvorhaben prägend ist.

Wir raten daher dringend dazu, vor endgültigem Abschluss der Kaufverträge Rücksprache mit Ihrem Rechtsanwalt/ Notar zu halten und auch Ihrem Steuerberater den Vertragsentwurf vorzulegen, damit dieser Sie gegebenenfalls auf grunderwerbsteuerliche Konsequenzen hinweisen kann.

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen kann keine Gewähr übernommen werden. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!
Grunderwerbsteuer, Vorsicht beim sogenannten „einheitlichen Vertragswerk“