Achtung bei Kürzung von Verlustvorträgen bei GmbHs: Verlustkürzung verfassungswidrig, Gesetzgeber muss Neuregelung schaffen!

Hintergrund

Bei Kapitalgesellschaften kommt es zu einem (anteiligen) Verlustuntergang, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25% und bis zu 50% der Anteile auf einen neuen Erwerber übertragen werden = sogenannte “Mantelkaufregelung”, da damit Missbrauch insofern vermieden werden sollte, dass GmbHs mit hohen Verlustvorträgen nur aus den Gründen der Verlustnutzung gekauft wurden = § 8c (1) KStG. Konkret bedeutet diese Regelung, dass Verluste aus der bisherigen Tätigkeit einer GmbH verliren gehen und für eine Verrechnung mit späteren Gewinnen somit nicht mehr vorhanden sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass die Verlustkürzung nicht pauschal gelten darf und damit verfassungswidrig ist.

Sachverhalt

Der dem Gericht vorgelegte Fall war folgender:

Die Klägerin, eine GmbH, organisierte, plante und vermittelte Pauschalreisen. Die Gesellschaft wurde 2006 von zwei Gesellschaftern gegründet und erzielte in den Jahren 2006 und 2007 Verluste. Im Jahr 2008 übertrug einer der Gesellschafter seine Anteile auf einen neuen Gesellschafter, da der Altgesellschafter sich persönlich in einer finanziellen Notlage befand. Die GmbH erzielte im Jahr 2008 Gewinne, was dazu führe, dass in Summe für die Jahre 2006-2008 ein fast ausgeglichenes Ergebnis erzielt wurde.

Allerdings wurde aufgrund des Gesellschafterwechsels ein Großteil der Verluste aus den Jahren 2006 und 2007 seitens des Finanzamtes nicht anerkannt, was zu einer Körperschaftsteuerschuld für das Jahr 2008 on Höhe von ca. TEUR 43 führte.

Diese Steuerschuld sei nicht rechtens, urteilte das Bundesverfassungsgericht und hielt die pauschale Verlustkürzung bei GmbHs für verfassungswidrig.

Neuregelung muss beschlossen werden

Der Gesetzgeber muss laut Bundesverfassungsgericht nun eine gesetzliche Neuregelung bis zum 31.12.2018 beschließen. Falls es diesem nicht gelingt, ist die Verlustkürzungsvorschrift von Beginn an komplett nichtig.

Hinweis für alle (betroffenen) GmbHs

Alle Gesellschaften, bei denen eine Verlustkürzung aufgrund eines Gesellschafterwechsels für die Jahre zwischen 2008 und 2015 vorgenommen wurden, können von dieser Neuregelung gegebenenfalls profitieren.

Wichtig ist, dass der entsprechende Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Bitte lassen Sie dieses prüfen und legen gegebenenfalls Einspruch gegen entsprechende Steuerbescheide ein oder (lassen) beobachten, dass diese weiterhin “offen” bleiben.

Noch nicht geklärt ist, ob von dieser Neuregelung auch Fälle ab 2016 betroffen sein werden, da der Gesetzgeber die Rechtslage hierfür modifiziert hat.

 

 

 

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