“Der Veräußerer wusste bei Einstellung von dem Sonderkündigungsschutzdes Arbeitnehmers, der Erwerber hatte hiervon jedoch keine Kenntnis. Nun kündigt der Erwerber das Arbeitsverhältnis ohne Zustimmung des Integrationsamts aus betriebsbedingten Gründen. Nach Auffassung des BAG ist die Kündigung unwirksam.” Zu diesem Zwischenfazit kommt Kerstin Steffen, unsere Spezialistin für Arbeitsrecht, Rechtsanwältin und Geschäftsführerin in dem Artikel Sonderkündigungsschutz, den sie im Juli 2009 für Wirtschaft aktuell, das Magazin der Wirtschaftsförderung Borken verfasst hat. Hier lesen Sie mehr. [wpfilebase tag=file id=27 /]

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen kann keine Gewähr übernommen werden. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!