Zur steuerlichen Erleichterung von Berufspendlern können für jeden Entfernungskilometer der einfachen Strecke 0,30 € angesetzt werden. Welche Regeln sonst bei der Entfernungspauschale gelten erklären wir im Folgenden:

Wie viele Tage im Jahr können Sie ansetzen?

Grundsätzlich können Sie jeden Tag ansetzen, an dem Sie betriebliche Fahrten durchgeführt haben. Das Finanzamt hat hierbei jedoch eine Höchstgrenze für Steuerpflichtige mit einer 5 oder 6-Tage-Woche festgelegt:

  1. 5-Tage-Woche: 230 Tage
  2. 6-Tage-Woche: 280 Tage

Abzuziehen sind aber die in Anspruch genommenen Urlaubstage, sowie Arbeitstage, an denen der Steuerpflichtige krankheitsbedingt nicht arbeiten konnte. Folglich sind damit nur die tatsächlich durchgeführten Fahrten anzusetzen.  

Welche Strecke gilt als Bemessungsgrundlage?

Grundlegend gilt die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte als Berechnungsgrundlage für den Werbungskostenabzug. Die kürzeste Strecke ist nicht anzusetzen, wenn Sie gegenüber dem Finanzamt nachweisen können, dass eine andere Strecke wesentlich verkehrsgünstiger liegt (mindestens 10% weniger Zeit). Dabei gilt aber, dass Sie die verkehrsgünstigerer Strecke zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte auch nutzen müssen. Die kürzeste Strecke als Bemessungsgrundlage gilt für alle Verkehrsmittel. Das heißt, auch wenn Sie mit einem öffentlichen Verkehrsmittel (z.B. S-Bahn, Bus etc.) eine längere Strecke zurücklegen, ist trotzdem für die Entfernungspauschale nur die kürzeste Strecke anzusetzen.

Werden mehrere Fahrten pro Tag anerkannt?

Die Wegstrecke zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte wird pro Tag nur einmal akzeptiert. Fahren Sie mittags nachhause und danach wieder zur Arbeit oder arbeiten Sie im Schichtbetrieb haben Sie in steuerlicher Hinsicht Pech gehabt. Die Entfernungspauschale entfällt somit für die weiteren Strecken zwischen Wohnung und 1.Tätigkeitsstätte.

Entfernungspauschale – für welche Verkehrsmittel?

Eine Nutzung der Entfernungspauschale ist unabhängig von genutztem Verkehrsmittel möglich. Der Abzug gilt auch Arbeitswege zu Fuß, mit dem Motorrad, Fahrrad sowie den öffentlichen Verkehrsmitteln. Allerdings ist bei diesen Nutzungsmöglichkeiten der Abzug der Entfernungspauschale auf 4.500 € im Kalenderjahr begrenzt (§9 Abs. 1 Nr. 4 S.2 EStG). Eine höre Pauschale als 4.500 € kann nur angesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige seinen eigenen oder einen zur Nutzung überlassenen PKW verwendet.

Steuerliche Vorteile für Menschen mit Behinderung

Um Menschen mit Einschränkungen im Alltag zu Unterstützen hat der Fiskus eine Bevorteilung dieser Personen vorgenommen. Diese können die tatsächlichen Kosten anstelle der 0,30 € pro Kilometer ansetzten. Dadurch können auch zusätzliche Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte geltend gemacht werden. Voraussetzungen für die Vorteile bei der Entfernungspauschale sind: 

  1. Grad der Behinderung mindestens 70%
  2. Grad der Behinderung mindestens 50% und Einschränkungen bei der Bewegungsfähigkeit (§9 Abs.2 EstG).

Die genannten Voraussetzungen müssen mit einem amtlichen Dokument nachgewiesen werden.

Sonderformen: Fahrten Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte

Park and Ride

Das Park and Ride stellt eine Mischform zwischen der Nutzung des PKWs und den öffentlichen Verkehrsmitteln dar. Eine Trennung ist auch in der Steuerklärung zwischen Fahrtwegen mit dem PKW und den öffentlichen Verkehrsmitteln vorzunehmen. Die 4.500 € Grenze der Entfernungspauschale kann hierbei überschritten werden, jedoch nur bei der Nutzung des PKW und nicht bei den öffentlichen Verkehrsmitteln. Aus diesem Grund ist die getrennte Berechnung der Entfernungspauschale bei der Nutzung beider Verkehrsmittel sinnvoll.

Fahrgemeinschaft

Auch bei einer Fahrgemeinschaft ist die Entfernungspauschale ohne Einschränkungen anzuwenden. Die Entfernungspauschale kann zudem auch von Mitfahrern, welche nicht Ihren eigenen PKW verwenden genutzt werden. Bemessungsgrundlage bildet aber weiterhin die kürzeste Strecke und folglich sind Umwege für das Einsammeln von Mitfahrern nicht abzugsfähig. 

Car-Sharing

Auch bei der Möglichkeit des Car-Sharing ist ein pauschaler Abzug von den 0,30 € für die einfache Strecke zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte möglich. Die tatsächlich angefallenen Kosten können aber nur bei einer Dienstreise angesetzt werden (z.B. Kundenbesuch).

Arbeitgeberzuschüsse Fahrtkosten

Bezuschusst der Arbeitgeber die betrieblichen Fahrten seiner Mitarbeiter ist die Entfernungspauschale entsprechend um den bereits erstatten Betrag zu kürzen. Als Werbungskosten kann dadurch nur der Restbetrag geltend gemacht werden.

Höhere Entfernungspauschale ab 2021

Die höhere Pendlerpauschale wurde im Jahr 2019 beschlossen. Sie ist Bestandteil im Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030.

Dabei wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer:

  1. Von 0,30€ auf 0,35€ für 2021 bis 2023 erhöht
  2. Von 0,35€ auf 0,38€ für 2024 bis 2026 (§9 Abs. 1 Nr.5 S.9 EstG) erhöht.
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