Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreien Einnahmen

Vorsorgeaufwendungen sind als Sonderausgaben abzugsfähig – ausnahmsweise auch dann, wenn Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfrei sind. Jetzt kommen noch mehr Ausnahmen dazu.

Hintergrund

Grundsätzlich ist der Abzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben nicht möglich, wenn diese in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.

Hiervon wird jedoch aus unionsrechtlichen Gründen eine Ausnahme gemacht, soweit

  • die Vorsorgeaufwendungen mit in der EU, im EWR oder in der Schweiz erzielten Einnahmen “aus nichtselbstständiger Tätigkeit”, also aus einem Angestelltenverhältnis, in Zusammenhang stehen,
  • diese Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Inland steuerfrei sind und
  • der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen zulässt.

Das ändert sich

Durch eine Änderung findet die Ausnahmeregelung über Arbeitnehmereinkünfte hinaus Anwendung, z.B. auch auf Renteneinkünfte oder Einnahmen aus einer freiberuflichen Tätigkeit.

Inkrafttreten

Dies gilt in allen offenen Fällen.

Lohnsteuer-Jahresausgleich bei ausländischen Einkünften

Bei ausländischen Einkünften ist der Lohnsteuer-Jahresausgleich künftig ausgeschlossen.

Das ändert sich

Der Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Bezug von ausländischen Einkünften, von denen keine inländische Lohnsteuer einbehalten wurde, wird ausgeschlossen. Zudem soll durch eine gesetzliche Ergänzung verhindert werden, dass Tatbestände, die außerhalb des konkreten Dienstverhältnisses verwirklicht werden, zum Ausschluss des Lohnsteuer-Jahresausgleichs führen.

Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber wird darüber hinaus ausgeschlossen, wenn für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale im Zusammenhang mit der Pflegeversicherung unterschiedliche Abschläge berücksichtigt wurden. Dies soll in den entsprechenden Fällen eine unzutreffende Jahreslohnsteuer vermeiden.

Inkrafttreten

Gilt rückwirkend ab 1.1.2024.

Beschränkte Steuerpflicht wird erweitert

Unter die beschränkte Steuerpflicht fallen in Zukunft mehr Einkünfte.

Das ändert sich

Als „inländische Einkünfte“ bei beschränkter Einkommensteuerpflicht gelten zukünftig auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn diese für Zeiten einer Arbeitsfreistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden.

Das gilt, wenn ohne die Freistellung die Arbeit in Deutschland ausgeübt worden wäre. Dadurch werden Einkünfte von Arbeitnehmer, die weder in Deutschland wohnen noch sich dort gewöhnlich aufhalten, steuerpflichtig.

Deutschland hat in solchen Fällen das Recht, diese Einkünfte zu besteuern, weil die Arbeit während dieser Zeit ohne die Freistellung in Deutschland stattgefunden hätte.

Inkrafttreten

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.

Fünftelungsregelung bei der Lohnsteuer

Die Fünftelungsregelung kann im Rahmen des Lohnsteuerabzugs nicht mehr angewendet werden.

Das ändert sich

Derzeit kann die Tarifermäßigung für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten), die sog. Fünftelregelung, bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden.

Da dieses Verfahren für Arbeitgeber kompliziert ist, wird es gestrichen. Die Tarifermäßigung können Arbeitnehmer weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend machen.

Inkrafttreten

Gilt erstmals für den Lohnsteuerabzug 2025.

Mindestlohnerhöhung: Minijobber können ab 2025 mehr Geld verdienen

Wegen der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,82 EUR pro Stunde können Minijobber ab dem 1.1.2025 mehr verdienen.

Das ändert sich

Die monatliche Verdienstgrenze steigt im neuen Jahr von 538 EUR auf 556 EUR. Diese Grenze wird regelmäßig an den Mindestlohn angepasst.

Mit der neuen Verdienstgrenze ist 2025 eine Arbeitszeit von rund 43 Stunden pro Monat möglich. Sollte jedoch der Stundenlohn über dem Mindestlohn liegen, verringert sich die zulässige Arbeitszeit entsprechend.

Inkrafttreten

Gilt ab dem 1.1.2025

Arbeitslosenversicherung: Beitrag steigt für höhere Einkommen

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von 2,6 % wird für das Jahr 2025 voraussichtlich nicht erhöht. Dennoch steigt die Belastung für höhere Einkommen.

Der Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung beträgt aktuell 2,6 %. Dabei wird es voraussichtlich auch 2025 bleiben.

Zum 1.1.2025 ändert sich jedoch die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Durch die schrittweise Angleichung der Rechengrößen innerhalb der letzten Jahre gibt es ab dem 1.1.2025 nur noch eine einheitliche BBG für die Rechtskreise Ost und West.

Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze führt zu einer erhöhten finanziellen Belastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit höherem Einkommen.

20252024
BBG (bundeseinheitlich) 8.050 EUR Beitragssatz ALV 2,6 %BBG/West 7.550 EUR BBG/Ost 7.450 EUR Beitragssatz ALV 2,6 %
Arbeitgeberanteil 2025Arbeitgeberanteil 2024
8.050 EUR x 1,3 % = 104,65 EUR7.550 EUR/West x 1,3 % = 98,15 EUR 7.450 EUR/Ost x 1,3 % = 96,85 EUR

Sozialversicherungswerte: So hoch sind die Beitragsbemessungsgrenzen 2025

Die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für das kommende Jahr stehen fest.

Hintergrund

Mit der Verordnung werden die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung turnusgemäß an die Einkommensentwicklung des Vorjahres angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen durch Verordnung festgelegt. Ab 1.1.2025 gelten die Beitragsbemessungsgrenzen und die Bezugsgröße einheitlich in den neuen und alten Bundesländern.

Beitragsbemessungsgrenze 2025: Krankenversicherung

Die voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) soll im Jahr 2025 bei 5.512,50 EUR monatlich (66.150 EUR jährlich) liegen. Für die soziale Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte.

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025 (Versicherungspflichtgrenze)

Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) soll im Jahr 2025 bei 73.800 EUR liegen.

Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002

  • wegen Überschreitens der JAEG des Jahres 2002 (40.500 Euro) versicherungsfrei und
  • bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren,

gilt die besondere JAEG. Diese soll ab dem 1.1.2025 66.150 Euro betragen.

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 2025

Die BBG in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung soll auf 8.050 EUR monatlich festgesetzt werden, jährlich sind dies 96.600 EUR. In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sie 118.800 EUR jährlich bzw. 9.900 EUR monatlich betragen.

Ab dem 1.1.2025 wird die Rechtskreistrennung in „Ost“ und „West“ entfallen. Dann gelten für die gesamte Bundesrepublik einheitliche Rechengrößen. Damit beträgt die monatliche BBG RV ab kommendem Jahr bundesweit 8.050 EUR.

Bezugsgröße 2025

Die Bezugsgröße ist eine einheitliche “Referenzgröße” für den gesamten Bereich der Sozialversicherung. Sie ist dynamisch und wird zum 1.1. jeden Jahres durch Rechtsverordnung an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst. Die monatliche Bezugsgröße soll ab dem Jahr 2025 3.745 EUR monatlich bzw. 44.940 EUR jährlich betragen.

Beitragszuschuss zur Krankenversicherung 2025

Für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer beträgt der maximale Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag (7,3 %) zur Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld 402,41 EUR. Arbeitgeber müssen einen Beitragszuschuss von maximal 402,41 EUR (7,3 %) zahlen. Bei freiwillig Krankenversicherten ist der halbe individuelle Zusatzbeitrag entsprechend zu beachten, bei privat Krankenversicherten der halbe durchschnittliche Zusatzbeitrag.

Vorläufiges Durchschnittsentgelt Rentenversicherung

Das vorläufige Durchschnittsentgelt beträgt für das Jahr 2025 50.493 EUR.

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