Eltern können künftig einen höheren Anteil ihrer Kinderbetreuungskosten steuermindernd geltend machen.

Das ändert sich

Bisher können zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000 EUR je Kind, als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Die Begrenzung von zwei Drittel der Aufwendungen wird auf 80 % der Aufwendungen und der Höchstbetrag auf 4.800 EUR erhöht.

Inkrafttreten

Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.

Kindergeld: Antrag möglichst nur noch elektronisch

Kindergeld soll möglichst nur noch elektronisch beantragt werden.

Das ändert sich

Die Neufassung des § 67 Satz 1 EStG berücksichtigt, dass vermehrt elektronische Antragstellungen erfolgen und gefördert werden sollen.

Damit wird die elektronische Antragstellung zum Regelfall. Eine elektronische Antragstellung soll ausschließlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig sein. Eine einfache E-Mail genügt dann nicht mehr. Eine Antragstellung durch Übersendung eines Antrags in Papierform soll aber weiterhin zulässig sein.

Inkrafttreten

Gilt für Anträge, die nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes eingehen.

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