Beim Lohnsteuerfreibetrag nimmt der Gesetzgeber kleinere Änderungen bezüglich Antragsfrist und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende vor.
Das ändert sich
Der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten/Lebenspartner ab dem Monat der Trennung als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
Damit werden die Vorgaben des BFH auch für das Lohnsteuerabzugsverfahren gesetzlich geregelt. In Folgejahren kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ausschließlich über die Steuerklasse II berücksichtigt werden.
Die Frist für die Antragstellung des Lohnsteuerfreibetrags wird auf den 1.11. des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll, verschoben.
Inkrafttreten
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.