Die Steuervergünstigung für Mitarbeiter, die Anteile am Unternehmen erhalten, wird rückwirkend auf mehr Fälle erweitert.

Das ändert sich

Mit der Regelung wird der Anwendungsbereich der Steuervergünstigung für Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert.

Damit können nicht nur geldwerte Vorteile aus Vermögensbeteiligungen aufgeschoben besteuert werden, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden.

Der Anteil an einem Konzernunternehmen kann jedoch nur dann steuerbegünstigt übertragen werden, wenn

  • die Schwellenwerte des § 19a Abs. 3 EStG in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und
  • die Gründung keines Konzernunternehmen mehr als 20 Jahre zurückliegt.

Inkrafttreten

Dies gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2024.

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