Die Regelung zum unberechtigten Steuerausweis wird ergänzt.

Das ändert sich

Die Neuregelung bestimmt, dass eine Person die fälschlicherweise ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann schuldet, wenn der Steuerausweis in einer (vorher vereinbarten) Gutschrift erfolgt.

Dadurch wird eine durch die Rechtsprechung entstandene Regelungslücke geschlossen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nämlich entschieden, dass eine Gutschrift, die nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, einer Rechnung nicht gleichsteht und keine Steuerschuld begründen kann.

Damit würde der Empfänger des Dokuments den offen ausgewiesenen Steuerbetrag durch den fehlenden Ausweis “in einer Rechnung” nicht schulden. Gleichzeitig bestünde die Gefahr, dass der Gutschriftenersteller einen Vorsteuerabzug geltend macht.

Inkrafttreten

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.

Hinterziehungszinsen: Lückenlose Erhebung

Hinterziehungszinsen können dank einer gesetzlichen Änderung nun lückenlos erhoben werden.

Das ändert sich

Die neue Regelung soll eine durchgängige Verzinsung hinterzogener Vorauszahlungen mit 0,5 % pro Monat sicherstellen.

Dazu wird das Ende des Zinslaufs ausdrücklich festgeschrieben. Die verschiedenen denkbaren Fallkonstellationen werden ausdrücklich geregelt. Keiner besonderen Regelung bedürfen die Fälle, in denen der Zinslauf der Hinterziehungszinsen zu hinterzogenen Vorauszahlungen bereits vor Ablauf der Karenzzeit endet, da hier keine Doppelverzinsung eintreten kann. Eine sich in anderen Fällen unter Umständen ergebende Doppelverzinsung wird durch eine modifizierte Anrechnungsregelung aufgelöst.

Inkrafttreten

Gilt in allen Fällen, in denen Zinsen zu hinterzogenen Vorauszahlungen nach dem Tag nach Verkündung festgesetzt werden.

Streaming: Wo liegt der umsatzsteuerliche Ort der Leistung?

Der Ort der sonstigen Leistung bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen liegt normalerweise am Veranstaltungsort. Was bei Streaming-Angeboten gilt, wurde jetzt neu geregelt.

Das ändert sich

Mit den Änderungen der Leistungsortbestimmung sollen insbesondere Leistungen, die per Streaming übertragen oder anderweitig virtuell verfügbar gemacht werden, dort besteuert werden, wo der nicht-unternehmerische Leistungsempfänger ansässig ist bzw. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

Neu hinzugefügt wurde die (Ausnahme-)Regelung, dass bei der Einräumung von Eintrittsberechtigungen zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen, an Unternehmer für deren Unternehmen als Leistungsort der Ort, gilt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt, wenn die Eintrittsberechtigung eine virtuelle Teilnahme ermöglicht. Bisher war hier der Veranstaltungsort maßgeblich.

Inkrafttreten

Gilt ab dem 1.1.2025.

E-Bilanz: Erweiterte Übermittlungspflichten

Mit einer Ergänzung soll die Lücke bei der bislang unvollständigen elektronischen Übermittlungspflicht geschlossen werden, die nun auch die Kontennachweise und das Anlagenverzeichnis betrifft.

Das ändert sich

Die Übermittlungsverpflichtung für den Anlagenspiegel, die sich bislang zum Teil aus handelsrechtlichen Regelungen ergibt, wird jetzt ausdrücklich geregelt.

Der Übermittlungsumfang gilt auch für eine Steuerbilanz. Jede für steuerliche Zwecke zu erstellende Bilanz ist ebenfalls von der Übermittlungspflicht umfasst. Das gilt auch für Anhang, Lagebericht, Prüfungsbericht und die Verzeichnisse.

Inkrafttreten

Die Übermittlungspflicht der Kontennachweise gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen.

Die weiteren neuen Übermittlungspflichten finden erst für Wirtschaftsjahre Anwendung, die nach dem 31.12.2027 beginnen.

Problem bei Übergang zum Halbeinkünfteverfahren behoben

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte ein Problem beim Übergang zum Halbeinkünfteverfahren erkannt. Dieses wird nun behoben.

Das ändert sich

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) waren die bisherigen Regelungen verfassungswidrig, soweit sie zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotential führten, weil sie den in § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1999 bezeichneten Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals – EK 04 – nicht in die Verrechnung der unbelasteten Teilbeträge einbezieht.

Dieses Problem wird mit einer neuen Regelung behoben.

Inkrafttreten

Die Regelung ist in allen Fällen, in denen die Endbestände noch nicht bestandskräftig festgestellt sind, anzuwenden.

Gewerbeertrag: Welche Einkünfte fallen darunter?

Bezüglich des Gewerbeertrags werden Klarstellungen vorgenommen.

Das ändert sich

Mit der Neufassung des § 7 Satz 8 GewStG wird klargestellt, dass sämtliche passiven ausländischen Einkünfte von Betriebsstätten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt gelten.

Das gilt auch für solche, für die Deutschland im Fall eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) bereits nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht. Auch beschränkt Steuerpflichtige werden nun erfasst.

Inkrafttreten

Gilt in allen offenen Fällen.

Schlussbilanz bei Umwandlung

Erstmals regelt eine Frist die Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz.

Das ändert sich

Die Frist zur Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz wird an die maßgebende Frist zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärungfür denBesteuerungszeitraum gekoppelt, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt.

Zudem wird ausdrücklich geregelt, dass der für die elektronische Übermittlung von Bilanzen maßgebliche § 5b EStG entsprechend gilt.

Inkrafttreten

Gilt in allen Fällen, in denen die Anmeldung zur Eintragung nach dem Tag nach der Verkündung ist.

Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft

Bezüglich der Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft gibt es 2 gesetzliche Neuerungen zu beachten.

Das ändert sich

Anteile an der übertragenden Körperschaft, die an dem steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zu einem Betriebsvermögen eines Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft oder einer natürlichen Person gehören, gelten für die Ermittlung des Gewinns als an diesem Stichtag in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers mit den Anschaffungskosten eingelegt.

Nicht erfasst werden bislang sonstige Anteile im Privatvermögen.

Mit der gesetzlichen Änderung gelten sämtliche steuerverstrickten und im Privatvermögen gehaltenen Anteile am übertragenden Rechtsträger als in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers eingelegt.

Die Antragsfrist für den Ansatz mit dem Buchwert bzw. mit den Anschaffungskosten an der geltenden Regelung stellt nunmehr auf die erstmalige Abgabe der Steuererklärung ab.

Inkrafttreten

Gilt erstmals für Umwandlungen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach der Verkündung des Jahressteuergesetz 2024 liegt.

Gewerbesteuerliche Folgen einer Umwandlung

Bestimmte Fälle von Veräußerungen sind bisher von der Gewerbesteuer nicht erfasst worden. Dies wird nun nachgeholt.

Das ändert sich

Der neu gefasste § 18 Abs. 3 Satz 3 UmwStG regelt daher ausdrücklich, dass ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auch der Gewerbesteuer unterliegt, soweit

  • ein Anteil an einer die Beteiligung an der übernehmenden Personengesellschaft vermittelnden Personengesellschaft von einer natürlichen Person veräußert oder aufgegeben wird und
  • soweit dieser Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auf den Anteil an der übernehmenden Personengesellschaft entfällt.

Inkrafttreten

Gilt für Umwandlungen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 17.5.2024 liegt.

Steuerbefreiung für Bildungsleistungen wird reformiert – aber nur ein bisschen

Die Reform der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen fällt nun deutlich kleiner aus als ursprünglich geplant.

Das ändert sich

Die geplante Reform der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen ist kleiner ausgefallen als ursprünglich gedacht.

Die Steuerbefreiung gilt nun für Leistungen, die direkt dem Schul- und Bildungszweck dienen, und zwar von

  • öffentlichen Einrichtungen,
  • privaten Schulen und
  • anderen Bildungseinrichtungen.

Das bisherige Bescheinigungsverfahren bleibt bestehen. Die Landesbehörde muss bestätigen, dass diese Einrichtungen Unterricht oder Ausbildung anbieten. Auch der Unterricht durch Privatlehrer bleibt steuerfrei, wobei Privatlehrer nur natürliche Personen sind.

Durch die Änderung wird das deutsche Umsatzsteuergesetz an europäische Vorgaben angepasst. Bildungsleistungen öffentlicher Einrichtungen sind ebenfalls steuerfrei. Zu diesen Einrichtungen zählen insbesondere staatliche Schulen und Hochschulen.

Der Umfang der steuerbefreiten Leistungen wird erweitert. Bisher waren nur Leistungen, die auf einen Beruf vorbereiten, steuerfrei. Jetzt sind auch

  • Schul- und Hochschulunterricht,
  • Aus- und Fortbildung sowie
  • Umschulungen und damit verbundene Leistungen

befreit. Die bisher umsatzsteuerfreien Leistungen bleiben es weiterhin.

Inkrafttreten

Gilt ab 1.1.2025.

Lieferung und Erwerb von Kunstgegenständen: ermäßigter Steuersatz

Der ermäßigte Steuersatz gilt nun auch für die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Kunstgegenständen.

Das ändert sich

Die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Dies ist durch eine unionsrechtliche Änderung zum 1.1.2025 möglich geworden. Auf die Vermietung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken darf der ermäßigte Umsatzsteuersatz aber weiterhin nicht angewendet werden.

Inkrafttreten

Gilt ab 1.1.2025.

eRechnung wird zur Pflicht

Nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht, und die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entspricht, wird als elektronische Rechnung gelten. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, werden unter dem neuen Begriff “sonstige Rechnung” zusammengefasst.

Das ändert sich

Es wird eindeutig geregelt, in welchen Fällen eine eRechnung obligatorisch zu verwenden ist und in welchen Fällen die Verwendung einer sonstigen Rechnung möglich bleibt. Für Kleinbetragsrechnungen und für Fahrausweise können weiterhin alle Arten von Rechnungen verwendet werden.

Zu einem zwischen dem 1.1.2025 und 31.12.2026 ausgeführten Umsatz kann befristet bis zum 31.12.2026 statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format (mit Zustimmung des Empfängers) ausgestellt werden.

Diese Regelung wird für Rechnungen, die von Unternehmern mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (2026) bis zu 800.000 EUR ausgestellt werden, nochmal um ein Jahr bis zum 31.12.2027 erweitert.

Das strukturierte elektronische Format einer elektronischen Rechnung kann auch zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden. Voraussetzung ist, dass das Format die richtige und vollständige Extraktion der nach dem UStG erforderlichen Angaben aus der elektronischen Rechnung in ein Format ermöglicht, das der europäischen Norm (EN 16931) entspricht oder mit dieser kompatibel ist. So kann z.B. auch das verbreitete EDI-Verfahren unter den genannten Voraussetzungen nach dem 31.12.2027 weiter genutzt werden.

Zu einem zwischen dem 1.1.2026 und 31.12.2027 ausgeführten Umsatz können Rechnungen bis Ende 2027 auch dann mittels EDI-Verfahren übermittelt werden, wenn die o.g. Extraktion nicht möglich ist (mit Zustimmung des Empfängers).

Inkrafttreten

Gilt ab 1.1.2025.

Kleinunternehmer: Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuererklärung

Kleinunternehmer sollten die Änderungen bezüglich der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Umsatzsteuererklärung kennen.

Das ändert sich

Auf die Übermittlung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung wird bei Kleinunternehmern grundsätzlich verzichtet. Neu ist, dass Unternehmer durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden sollen, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 EUR (bisher 1.000 EUR) betragen hat.

Kleinunternehmer sollen künftig grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit sein. Dies soll jedoch nicht die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG betreffen. Auch bei Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt soll die Erklärungspflicht noch bestehen bleiben.

Inkrafttreten

Gilt ab Besteuerungszeitraum 2025 (Voranmeldung) bzw. 2024 (Erklärung).

Bürokratieabbau: Neue Aufbewahrungsfristen für Belege!

Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden verkürzt.

Das ändert sich

Nach bisherigem Recht müssen Buchungsbelege für 10 Jahre aufbewahrt werden. Das vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) plant, diese Frist auf 8 Jahre zu verkürzen.

Diese Erleichterung gilt für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist am Tag nach der Verkündung des BEG IV noch nicht abgelaufen ist. Damit die Entlastung vollständig wirksam wird, wird auch die umsatzsteuerliche Aufbewahrungsfrist für Rechnungen an die neue Frist angepasst. Die Regelung gilt auch für bereits ausgestellte und empfangene Rechnungen.

Eine Sonderregelung gibt es für Personen oder Gesellschaften, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Für diese gilt die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen erst ein Jahr später.

Für alle anderen gilt die Verkürzung sofort, wenn die bisherige 10-Jahres-Frist am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht abgelaufen war.

Abbau von Melde- und Informationspflichten

Melde- und Informationspflichten sollen abgebaut, die Unternehmen dadurch entlastet werden.

Änderungen im Umsatzsteuergesetz

Durch die ab 1.1.2025 geltende Anhebung von Schwellenwerten von 7.500 EUR auf 9.000 EUR Umsatz im Kalenderjahr soll die Anzahl der abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen reduziert werden. Wird der Schwellenwert nicht überschritten, muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung nur vierteljährlich abgegeben werden.

Die Anhebung der Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung von 500 EUR auf 750 EUR (ab 1.1.2025) soll Entlastungen bei der Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage bringen. Nach dieser Vorschrift kann ein Wiederverkäufer vereinfacht die Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz aus allen innerhalb eines Besteuerungszeitraumes getätigten Einkäufen und Verkäufen bilden, wenn der Einkaufspreis die Bagatellgrenze nicht übersteigt.

Meldepflicht bei touristischen Übernachtungen

Mit Änderungen im Bundesmeldegesetz und in der Beherbergungsmeldedatenverordnung soll die im Koalitionsvertrag vereinbarte weitgehende Abschaffung der Meldepflicht bei touristischen Übernachtungen umgesetzt werden. Für deutsche Staatsangehörige besteht zukünftig keine Hotelmeldepflicht mehr.

Informationspflichten in weiteren Bereichen

Darüber hinaus sieht das BEG IV die Abschaffung von Anzeige- bzw. Informationspflichten in weiteren Bereichen vor. Dazu gehört die Aufhebung einer Anzeigepflicht nach dem Mess- und Eichgesetz sowie einer Informationspflicht nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz.

Projekte zur Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung

Durch das BEG IV werden weitere Projekte zur Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung auf den Weg gebracht.

Verrechnungspreisdokumentation und Transaktionsmatrix

Die Neuregelung der Aufzeichnungspflichten bei den Verrechnungspreisen soll zu einer Entlastung der Wirtschaft führen, da nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nicht mehr sämtliche Verrechnungspreisunterlagen erstellt und automatisch vorgelegt werden müssen.

Wesentlicher neuer Bestandteil der Aufzeichnungen ist eine Transaktionsmatrix.

In dieser Transaktionsmatrix sind anzugeben

  • der Gegenstand und die Art der Geschäftsvorfälle,
  • die an den Geschäftsvorfällen Beteiligten unter Kennzeichnung von Leistungsempfänger und Leistungserbringer,
  • das Volumen und das Entgelt der Geschäftsvorfälle,
  • die vertragliche Grundlage,
  • die angewandte Verrechnungspreismethode,
  • die betroffenen Steuerhoheitsgebiete und,
  • ob Geschäftsvorfälle nicht der Regelbesteuerung im betreffenden Steuerhoheitsgebiet unterliegen.

Die Vorlagepflicht einer Transaktionsmatrix soll eine risikoorientierte Prüfung der grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen (Verrechnungspreise) fördern. Zukünftig sind innerhalb der Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ohne gesondertes Verlangen nicht mehr alle (Verrechnungspreis-)Aufzeichnungen, sondern nur noch

  • die Transaktionsmatrix,
  • die Stammdokumentation sowie die
  • Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle

vorzulegen. Gleichwohl kann die Finanzbehörde im Rahmen der Außenprüfung jederzeit die Vorlage weiterer Aufzeichnungen zu verlangen. Bei Nichtvorlage der Transaktionsmatrix ist grundsätzlich ein Zuschlag i. H. v. 5.000 EUR festzusetzen.

Weitere Änderungen

  • Durch die Änderung des Investmentsteuergesetzes wird ein unbeabsichtigt entstandener Zusatzaufwand bei der Veranlagung von Spezial-Investmentfonds korrigiert und ein ähnlicher Rechtszustand wie vor dem Kreditzweitmarkförderungsgesetz hergestellt.
  • Die Geltungsdauer von Freistellungsbescheinigungen bei der Kapitalertragsteuer und beim Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen wird von 3 auf 5 Jahre verlängert (ab VZ 2024).
  • Die Stichprobenprüfungen von Einkünften aus Kapitalvermögen bei der Grundrente nach SGB VI wird abgeschafft.
  • Es wird die Möglichkeit der angemessenen Verkürzung der Äußerungsfrist im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung geschaffen.
  • Es wird klargestellt werden, dass Notare, die Erklärungen im Zusammenhang mit einer Unternehmensgründung beurkunden oder beglaubigen, befugt sind, für die Beteiligten Anzeigen zu erstatten, Mitteilungen vorzunehmen und Anträge zu stellen, die im Zusammenhang mit der Gründung stehen.

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