Der Verlustverrechnungskreis, der bisher bei Termingeschäften zur Anwendung kam, wird gestrichen.

Das ändert sich

Um dem Vereinfachungsaspekt der Abgeltungsteuer wieder mehr Bedeutung zukommen zu lassen, werden

  • der gesonderte Verlustverrechnungskreis für Termingeschäfte und
  • die betragsmäßige Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen

gestrichen.

Dadurch soll auch den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung damit Rechnung getragen werden.

Inkrafttreten

Dies gilt in allen offenen Fällen.

Hinweis

Für den Kapitalertragsteuerabzug wird es nicht beanstandet, wenn eine IT-technische Umsetzung auf Ebene der Kreditinstitute erst ab dem 1.1.2026 erfolgt.

Glattstellungsgeschäft bei Stillhalterprämien

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören u.a. Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen eingenommen werden. Schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, sind die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien nach einer Neuregelung zum Zeitpunkt der Zahlung als negative Einnahmen zu berücksichtigen.

Das ändert sich

Der bisherige Gesetzeswortlaut ließ offen, wann die Einnahmen um die gezahlten Prämien zu mindern sind. Aus Vereinfachungsgründen wurde im Verwaltungsweg geregelt, dass die gezahlten Prämien und die damit im Zusammenhang angefallenen Nebenkosten zum Zeitpunkt der Zahlung als negativer Kapitalertrag im sog. Verlustverrechnungstopf zu erfassen sind.

Der BFH hatte hierzu jedoch entschieden, dass die bisherige Verwaltungspraxis mit dem Gesetzeswortlaut nicht im Einklang steht. Laut Gesetzesbegründung soll durch die nun vorgesehene Gesetzesänderung die bisherige Verwaltungspraxis im Interesse eines einfach handhabbaren Verfahrens fortgeführt werden.

Inkrafttreten

Dies gilt ab dem Tag nach der Verkündung.

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