In einem Fall vor dem Finanzgericht Köln (FG) hatte ein Steuerpflichtiger geklagt, der Verluste aus sog. Stillhaltergeschäften angesammelt hatte. Der Ausgleich dieser Verluste war beschränkt auf entsprechende Gewinne aus diesen Geschäften. Hierdurch erhöhte sich der Gesamtbetrag der Einkünfte. Das FG entschied mit seinem aktuellen Urteil aus dem Jahr 2023 aber, dass auch in diesem Fall das steuerpflichtige Existenzminimum in Höhe des Grundfreibetrags berücksichtigt werden muss, da sonst eine unbillige Härte entsteht. Die Revision vor dem Bundesfinanzhof wurde zugelassen, nicht anerkannte Verluste aus Kapitalanlagen sollten insoweit überprüft werden.