Gesellschafter können sich von ihrer GmbH grundsätzlich ein Darlehen gewähren lassen. Dies kann mittels einer separaten Darlehensvereinbarung abgebildet werden. Bei kleineren Beträgen, die häufiger vorkommen, können die Ansprüche der Gesellschaft auch über ein Gesellschafterverrechnungskonto verbucht werden.

Zur ordnungsgemäßen Verbuchung hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil aus dem Jahr 2023 Stellung genommen. In dem Fall war ein Verrechnungskonto mit Forderungen der Gesellschaft gegen den Gesellschafter unverzinst geblieben. Der BFH stellte fest, dass diese Ansprüche grundsätzlich fremdüblich verzinst werden müssen, da es sich um eine Darlehensforderung der Gesellschaft gegen den Gesellschafter handelt.

Der BFH äußerte sich auch zu der für die Praxis interessanten Frage, wie hoch die Verzinsung konkret sein muss, damit keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Zur Bestimmung des fremdüblichen Zinssatzes ist dabei primär die Preisvergleichsmethode anzuwenden.

Fremdpreis ist hierbei der Zinssatz, zu welchem fremde Dritte den Kredit unter vergleichbaren Bedingungen gewährt hätten. Wenn es keine Besonderheiten gibt, spricht nach Ansicht des BFH nichts dagegen, dass sich die Vertragsparteien die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen (sog. Halbteilungsgrundsatz).

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