Die vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, damit sie als gemeinnützig angesehen werden kann.
Das ändert sich
In den Katalog der gemeinnützigen Zwecke wird die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke aufgenommen.
Dies ist die vergünstigte Wohnraumüberlassung an Personen, die
- u.a. infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
- die Sozialhilfe beziehen.
Künftig sollen die Bezüge nicht höher sein dürfen als das 5-Fache des Regelsatzes der Sozialhilfe; bei Alleinstehenden oder Alleinerziehenden ist es das 6-Fache des Regelsatzes.
Die Hilfsbedürftigkeit muss zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses vorliegen.
Die Miete muss hierfür dauerhaft unter der marktüblichen Miete angesetzt werden.
Ob die Miete unter der marktüblichen Miete liegt, muss nur zu Beginn des Mietverhältnisses und bei Mieterhöhungen geprüft werden. Es reicht aber auch aus, wenn die jeweilige Wohnung zu einem Preis vermietet wird, der nur die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der regulären Absetzung für Abnutzung deckt und keinen Gewinnaufschlag enthält.
Potenziell entstehende Verluste können mit anderen Einnahmen aus dem ideellen Bereich ausgeglichen werden.
Inkrafttreten
Gilt ab dem 1.1.2025.