Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft wird gesetzlich definiert.

Das ändert sich

Ein Grundstück gehört zum Vermögen der Gesellschaft, die zuletzt einen Grundtatbestand nach § 1 Abs. 1 GrEStG über das Grundstück verwirklicht hat, wenn und solange keine Rückgängigmachung des Erwerbs erfolgte.

Zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen bestimmt das Gesetz, dass die neue Zuordnungsregelung keine Anwendung findet auf

  • Rechtsvorgänge, die rückgängig gemacht wurden, und
  • auf Grundstücke, die zurückerworben wurden,

soweit dies dazu führt, dass ein Erwerbsvorgang vermieden wird.

Ohne diese gesetzliche Regelung könnte z.B. eine Gesellschaft grundbesitzlos gemacht werden, ihre Gesellschaftsanteile – ohne Verwirklichung eines Ergänzungstatbestands – veräußert und anschließend das zuvor geschlossene Grundstücksgeschäft rückabgewickelt werden.

Inkrafttreten

Nach der verabschiedeten Fassung gilt die Neuregelung erstmals für Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG, die nach dem Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 verwirklicht werden. Es sind auch Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 und 2 GrEStG zu berücksichtigen, die vor dem Tag nach der Verkündung des JStG 2024 verwirklicht wurden.

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