Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft wird gesetzlich definiert.
Das ändert sich
Ein Grundstück gehört zum Vermögen der Gesellschaft, die zuletzt einen Grundtatbestand nach § 1 Abs. 1 GrEStG über das Grundstück verwirklicht hat, wenn und solange keine Rückgängigmachung des Erwerbs erfolgte.
Zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen bestimmt das Gesetz, dass die neue Zuordnungsregelung keine Anwendung findet auf
- Rechtsvorgänge, die rückgängig gemacht wurden, und
- auf Grundstücke, die zurückerworben wurden,
soweit dies dazu führt, dass ein Erwerbsvorgang vermieden wird.
Ohne diese gesetzliche Regelung könnte z.B. eine Gesellschaft grundbesitzlos gemacht werden, ihre Gesellschaftsanteile – ohne Verwirklichung eines Ergänzungstatbestands – veräußert und anschließend das zuvor geschlossene Grundstücksgeschäft rückabgewickelt werden.
Inkrafttreten
Nach der verabschiedeten Fassung gilt die Neuregelung erstmals für Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG, die nach dem Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 verwirklicht werden. Es sind auch Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 und 2 GrEStG zu berücksichtigen, die vor dem Tag nach der Verkündung des JStG 2024 verwirklicht wurden.