Durch die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für Gebäude wurden Anpassungen und Klarstellungen bei anderen Abschreibungsmöglichkeiten erforderlich.

Das ändert sich

§ 7a EStG, der Regeln für spezielle Abschreibungen enthält, wird an die wiedereingeführte degressive Abschreibung angepasst.

Nach einer Sonderabschreibung, wie sie z.B. für den Neubau von Mietwohnungen möglich ist, kann die weitere Abschreibung auch auf Basis des Restwerts und des für die degressive Abschreibung geltenden Prozentsatzes berechnet werden.

Dies ist möglich, wenn das Wirtschaftsgut bereits vor dem Ende des Zeitraums der Sonderabschreibung degressiv abgeschrieben wurde. Das bedeutet, dass nach dem Ende der Sonderabschreibung die verbleibende Abschreibung flexibel gestaltet werden kann, vorausgesetzt, es wurde schon zuvor degressiv abgeschrieben.

Inkrafttreten

Dies gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2023.

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