Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass bestimmte Leistungen in Sportvereinen, welche gesondert vergütet werden, umsatzsteuerpflichtig zu behandeln sind. Eine Berufung auf den Artikel 132 Abs. 1 m Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie wird nach Absprache mit dem Gerichtshof der Europäischen Union nun mehr ausgeschlossen.

Leistungen an Mitglieder gegen Entgelt

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) betrifft unmittelbar aber nur Leistungen gegen gesondertes Entgelt. Der Gerichtshof der Europäischen Union und der BFH haben weitergehend entschieden, dass entgegen der vorherrschenden Praxis die Leistungen, welche Sportvereine an seine Vereinsmitglieder gegen allgemeine Mitgliedsbeiträge erbringen auch umsatzsteuerpflichtig sind. Wenn das Urteil des BFH auch in der Verwaltungspraxis Anwendung findet, müssen Sportvereine damit rechnen, dass die gesonderten Leistungen umsatzsteuerpflichtig abgerechnet werden müssen. Eine Umsatzsteuerbefreiung kommt weiterhin nur für sportliche Veranstaltungen i.S. des § 4 Nr. 22 b UStG in Frage. Eine fortlaufend gänzliche Befreiung der Sportvereine von der Umsatzsteuerpflicht wäre nur durch eine Gesetzesanpassung in der Politik möglich.   

Rechtsstreit vor dem BFH

Im Streitfall des BFH klagte ein Golfverein gegen das Urteil des Finanzamtes, welches die gesonderte Vergütung des Golfvereins für bestimmte Leistungen als umsatzsteuerpflichtig erklärte. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Berechtigung zur Nutzung des Golfplatzes, die Überlassung von Golfbällen, der Verkauf von Golfschlägern etc. Das Finanzamt sah die gesonderte Vergütung als umsatzsteuerpflichtig an, da es eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 b UStG ausschloss. Gründe hierfür war, dass das Finanzamt an der Gemeinnützigkeit des Golfvereins zweifelte. Denn die Gemeinnützigkeit eines Vereins setzt voraus, dass die Vermögenszweckbindung auch über die Vereinsauflösung hinaus besteht. Die Vermögenszweckbindung beschreibt, dass der Gesetzgeber und die Vertragspartner die Gewissheit haben, dass das Vermögen des Sportvereins ausschließlich für den vorgesehenen Zweck verwendet wird und eine Zweckentfremdung für private Zwecke ausgeschlossen ist.

Das Finanzgericht (FG) hat hingegen zu Gunsten des Golfvereins für eine Steuerbefreiung der gennannten Leistungen plädiert. Dabei berief sich das FG auf die Steuerfreiheit der Leistungen nach Artikel 132 Abs. 1 m Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie.

Zur abschließenden Klärung des Streitfalls sprach sich der BFH mit dem Gerichtshof der Europäischen Union ab. Dieser hatte bereits im Vorfeld entschieden, dass eine Berufung auf die Steuerfreiheit nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie nicht mehr möglich sei (EuGH, Urteil v. 10.12.2020, C-488/18). Insbesondere dann, wenn keine Zweckgebundenheit des Vermögens besteht bzw. die Gemeinnützigkeit des Sportvereins zweifelhaft ist. Der BFH schloss sich der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union an.

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