Für kleine Photovoltaikanlagen gilt eine Steuerbefreiung. Gesetzlich werden nun Werte vereinheitlicht und eine Klarstellung eingefügt.
Das ändert sich
Mit der Änderung wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht.
Bisher sind es bei bestimmten Gebäuden nur 15 kW (peak). Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft betragen.
Außerdem wird klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.
Inkrafttreten
Dies gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
Erbschaftsteuer kann nicht bezahlt werden: Wohnimmobilien müssen nicht verkauft werden
Wer die Erbschaftsteuer nur zahlen könnte, indem er geerbte Wohnimmobilien verkauft, kann eine Stundung der Steuer beantragen.
Hintergrund
Auf Antrag wird eine Stundung auf bis zu 10 Jahren gewährt, soweit der Erwerber die Steuer nur aufbringen kann, indem er seine bewohnte Immobilie veräußert.
Von der bisherigen Stundungsregelung wurden nur Grundstücke erfasst, die
- im Kaufzeitpunkt zu Wohnzwecken vermietet waren und
- die Voraussetzungen der entsprechenden Steuerbefreiungsvorschrift erfüllten.
Das ändert sich
Mit den Änderungen soll die Stundungsregelung auf sämtliche Fälle ausgeweitet werden, in denen Grundbesitz zu Wohnzwecken genutzt wird.
Insbesondere erfasst die neue Regelung nun auch Fälle, in denen das vom Erblasser oder Schenker genutzte Grundstück nach dem Erbfall oder der Schenkung zu Wohnzwecken vermietet wird.
Ebenfalls erfasst werden nun alle Fälle der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, unabhängig von der Grundstücksart, z.B. eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (Mietwohngrundstück).
Für Grundbesitz in Drittstaaten kann die Stundung nur gewährt werden, wenn in Bezug auf die Erbschaftsteuer ein Informationsaustausch mit diesem Drittstaat sowie die Möglichkeit der Beitreibung entsprechender steuerlicher Forderungen sichergestellt ist. Wenn der Informationsaustausch oder die Beitreibung in dem Drittstaat nicht mehr sichergestellt ist, endet die Stundung unmittelbar. Diesbezüglich soll das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zukünftig eine regelmäßig zu aktualisierende Liste der Staaten veröffentlichen, die diese Voraussetzungen erfüllen.
Inkrafttreten
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.
Grundsteuer: Niedrigerer Grundstückswert kann nachgewiesen werden
Nach dem sog. Bundesmodell wird der Grundsteuerwert anhand von Pauschalen berechnet. Neu eingeführt wird jetzt die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen.
Hintergrund
Der BFH hat in 2 Verfahren entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Der festgestellte Grundsteuerwert darf danach den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert nicht um 40 % oder mehr übersteigen.
Das ändert sich
Gesetzlich wird nun geregelt, dass in solchen Fällen der niedrigere gemeine Wert anzusetzen ist. Hier kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis herangezogen werden.
Inkrafttreten
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.