Spendenbescheinigungen von ausländischen Empfängern: Registrierung notwendig

Empfänger von Spenden, die nicht im Inland ansässig sind, müssen eine wichtige Gesetzesänderung beachten.

Das ändert sich

Nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger müssen in das Zuwendungsempfängerregister des BZSt aufgenommen sein.

Nur dann dürfen sie Zuwendungsnachweise über die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke bzw. die elektronische Spendenquittung ausstellen.

Inkrafttreten

Gilt erstmals für Zuwendungen nach dem 31.12.2024.

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen kann keine Gewähr übernommen werden. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!