Empfänger von Spenden, die nicht im Inland ansässig sind, müssen eine wichtige Gesetzesänderung beachten.
Das ändert sich
Nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger müssen in das Zuwendungsempfängerregister des BZSt aufgenommen sein.
Nur dann dürfen sie Zuwendungsnachweise über die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke bzw. die elektronische Spendenquittung ausstellen.
Inkrafttreten
Gilt erstmals für Zuwendungen nach dem 31.12.2024.