Mit einem sog. Direktauszahlungsmechanismus soll eine schnelle Auszahlung staatlicher Hilfen ermöglicht werden.

Das ändert sich

Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022 wurden die rechtlichen Voraussetzungen für die Speicherung einer Kontoverbindung zur Identifikationsnummer-Datenbank geschaffen. Die zentrale Speicherung dieser Daten bildet die Grundlage für den Aufbau eines Direktauszahlungsmechanismus (DAM).

Dieser soll eine schnelle und zugleich missbrauchssichere Auszahlung öffentlicher Leistungen ermöglichen (z.B. bei Pandemien oder Flutkatastrophen).

Mit dem DAM wird im Vorgriff auf zukünftig beabsichtigte Direktauszahlungen ein einfacher und digitalisierter Auszahlungsweg für Kontoüberweisungen bereitgestellt.

Inkrafttreten

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.

Behinderten-Pauschbetrag: Behörden müssen sich austauschen

    Wenn das Finanzamt ab 2026 den Behinderten-Pauschbetrag nicht gewährt, kann der Fehler im System liegen.

    Das ändert sich

    Wenn in Zukunft der Behinderten-Pauschbetrag bei einer neuen Feststellung gewährt werden soll, muss die Stelle, die die Behinderung feststellt, die Informationen elektronisch an das Finanzamt senden. Das gilt auch, wenn die Feststellung einer Behinderung geändert wird.

    Inkrafttreten

    Gilt ab dem 1.1.2026

    Ausländische betriebliche Altersversorgungseinrichtungen: Leistungen sind steuerbar

      Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen gelten zukünftig als sonstige Einkünfte und sind damit steuerbar.

      Hintergrund

      Nach bisherigem Recht werden Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen auch dann nicht vollständig nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EstG besteuert, wenn die zu besteuernden Leistungen auf Beiträgen beruhen, die im Ausland begünstigt oder steuerfrei gestellt wurden.

      In diesen Konstellationen kann es zu einer Besserstellung gegenüber dem inländischen Standardfall kommen, wenn z.B. bei der ausländischen Besteuerung eine Steuerbefreiung von Beiträgen gewährt wurde und in Deutschland bei der Rentenleistung nur der Ertrag besteuert wird.

      Das ändert sich

      Um diese Besserstellung zu vermeiden, wird gesetzlich klargestellt, dass nicht nur eine Steuerbefreiung von Beiträgen bei der deutschen Besteuerung, sondern auch eine vergleichbare steuerliche Freistellung oder Begünstigung von Beiträgen bei einer ausländischen Besteuerung zu Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG führt.

      Inkrafttreten

      Das gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.

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