Mit einem sog. Direktauszahlungsmechanismus soll eine schnelle Auszahlung staatlicher Hilfen ermöglicht werden.
Das ändert sich
Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022 wurden die rechtlichen Voraussetzungen für die Speicherung einer Kontoverbindung zur Identifikationsnummer-Datenbank geschaffen. Die zentrale Speicherung dieser Daten bildet die Grundlage für den Aufbau eines Direktauszahlungsmechanismus (DAM).
Dieser soll eine schnelle und zugleich missbrauchssichere Auszahlung öffentlicher Leistungen ermöglichen (z.B. bei Pandemien oder Flutkatastrophen).
Mit dem DAM wird im Vorgriff auf zukünftig beabsichtigte Direktauszahlungen ein einfacher und digitalisierter Auszahlungsweg für Kontoüberweisungen bereitgestellt.
Inkrafttreten
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.
Behinderten-Pauschbetrag: Behörden müssen sich austauschen
Wenn das Finanzamt ab 2026 den Behinderten-Pauschbetrag nicht gewährt, kann der Fehler im System liegen.
Das ändert sich
Wenn in Zukunft der Behinderten-Pauschbetrag bei einer neuen Feststellung gewährt werden soll, muss die Stelle, die die Behinderung feststellt, die Informationen elektronisch an das Finanzamt senden. Das gilt auch, wenn die Feststellung einer Behinderung geändert wird.
Inkrafttreten
Gilt ab dem 1.1.2026
Ausländische betriebliche Altersversorgungseinrichtungen: Leistungen sind steuerbar
Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen gelten zukünftig als sonstige Einkünfte und sind damit steuerbar.
Hintergrund
Nach bisherigem Recht werden Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen auch dann nicht vollständig nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EstG besteuert, wenn die zu besteuernden Leistungen auf Beiträgen beruhen, die im Ausland begünstigt oder steuerfrei gestellt wurden.
In diesen Konstellationen kann es zu einer Besserstellung gegenüber dem inländischen Standardfall kommen, wenn z.B. bei der ausländischen Besteuerung eine Steuerbefreiung von Beiträgen gewährt wurde und in Deutschland bei der Rentenleistung nur der Ertrag besteuert wird.
Das ändert sich
Um diese Besserstellung zu vermeiden, wird gesetzlich klargestellt, dass nicht nur eine Steuerbefreiung von Beiträgen bei der deutschen Besteuerung, sondern auch eine vergleichbare steuerliche Freistellung oder Begünstigung von Beiträgen bei einer ausländischen Besteuerung zu Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG führt.
Inkrafttreten
Das gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.