Der 11. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 15. April 2015 (Az. 11 K 1276/13 E) entschieden, dass die selbst erbrachte Pflege eines Angehörigen nicht zu einem Abzug eigener (fiktiver) außergewöhnlicher Belastungen führt. Die Klägerin, die als angestellte Ärztin tätig ist, pflegte ihren schwer erkrankten Vater, der in die Pflegestufe 2 eingestuft war, selbst. Hierfür machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung einen Betrag von etwa 54.000,- EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend, den sie aus dem für Krankenhausärzte im Bereitschaftsdienst geltenden Stundensatz in Höhe von 29,84 EUR berechnete. Das Finanzamt erkannte demgegenüber nur den Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) in Höhe von 924,- EUR an. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es ihr nicht zum Nachteil gereichen dürfe, keinen Pflegedienst beauftragt zu haben. Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht und wies die Klage ab. Die selbst erbrachten Leistungen seien nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, da der klare Gesetzeswortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 1 EStG nur “Aufwendungen” erfasse. Hierunter fielen nur Geldausgaben und Zuwendungen von Sachwerten. Diese Beurteilung entspreche auch dem subjektiven Nettoprinzip, wonach bestimmte untypische Aufwendungen von der Besteuerung auszunehmen seien. Diese müssten sich allerdings vermögensmindernd auswirken. Auch aus § 33b Abs. 6 EStG könne nicht hergeleitet werden, dass eigene Pflegeleistungen grundsätzlich steuerlich abzugsfähig seien. Der Pflegepauschbetrag erfasse vielmehr typisierend mit Pflegeleistungen üblicherweise verbundene Aufwendungen (z. B. für Hygieneprodukte und Pflegematerialien), nicht aber eigene Dienstleistungen. Normen: EStG:33/1/1 EStG:33b/6 Zitate Rechtsprechung FG Münster Urteil 11 K 1276/13 E v. 15. 4. 2015