Mit Urteil vom 18. Dezember 2014 (Az. 7 K 1377/14) hat der 7. Senat entschieden, dass Kosten für die Entmüllung eines zum Nachlass gehörenden Hauses keine abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten darstellen, sondern als Kosten für die Verwaltung des Nachlasses im Rahmen der Erbschaftsteuer nicht abzugsfähig sind. Der Kläger ist als Neffe seines verstorbenen Onkels dessen Erbe geworden. Zum Nachlass gehörte u. a. das vom Erblasser zu dessen Lebzeiten selbst genutzte Wohnhaus, das nach dessen Tod zu einem Preis von ca. 56.000 Euro veräußert wurde. Weil der Erblasser ein sog. “Messie” war, musste das Haus vor der Veräußerung aufwändig entmüllt werden, wofür Kosten von insgesamt 17.569 Euro angefallen sind. Das Finanzamt lehnte es im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung ab, diese Entmüllungskosten in Abzug zu bringen. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Entmüllungskosten seien dem Kläger weder unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses noch mit der Erlangung des Erwerbs entstanden. Vielmehr gehören diese Kosten nach Ansicht des Senats zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Verwaltung des Nachlasses. Dass das zugemüllte Grundstück nicht ohne vorherige Entmüllung vom Erben sinnvoll genutzt werden konnte, mag zwar ein tatsächliches Hindernis für den späteren Verkauf gewesen sein. Dieser Zustand habe jedoch den Erben nicht daran gehindert, das rechtliche, ungeteilte Erbe des Grundstücks anzutreten. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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