Scheidungskosten doch weiterhin als außergewöhnliche Belastung abziehbar?
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Mit am 10.12.2014 veröffentlichtem Urteil vom 21. November 2014 (AZ 4 K 1829/14 E) hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Scheidungsprozesskosten auch nach der ab dem Jahr 2013 geltenden gesetzlichen Neuregelung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Das Gericht begründet das Urteil damit, dass die Kosten zwangsläufig entstanden sind, weil eine Ehe nur durch ein Gerichtsverfahren aufgelöst werden kann. Dem stehe die Neuregelung seit 2013 in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht entgegen, denn ohne den Scheidungsprozess und die dadurch entstandenen Prozesskosten liefe die Klägerin Gefahr, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Die Kosten für die Scheidungsfolgenvereinbarung seien aber nicht abzugsfähig, da diese Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden und auch nach der früheren Rechtsprechung nicht abzugsfähig gewesen seien. Die Ausgleichszahlung selbst stelle bereits keine außergewöhnliche Belastung dar, sondern vielmehr eine Gegenleistung der Klägerin für den Erwerb des Miteigentums am Grundstück und für die Abgeltung weiterer Ansprüche. Hinweis: Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Quelle: FG Münster

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