Nach § 3 Nr. 45 EStG können insbesondere Telekommunikationsgeräte, aber auch sonstige IT vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfrei zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch für entsprechendes Zubehör wie z.B. Hüllen, Kabel oder Kopfhörer sowie Daten- und Gesprächsguthaben.

Mit einem 2023 vom Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlichten Urteil wurde in einem Fall entschieden, in dem Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber ihre teuren Smartphones für einen Betrag weit unter Wert verkauft hatten. Der Arbeitgeber überließ die Geräte den Beschäftigten dann wieder steuerfrei unter Tragung aller Kosten für den Telefonanbieter zur privaten Nutzung. Das Finanzamt wollte den Verkauf nicht anerkennen und nahm steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Die Kostentragung lediglich für einen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber fällt nämlich nicht unter die Steuerfreiheit, sondern es muss ein Gerät dazu überlassen werden. Der BFH sah in dem Verkauf unter Wert mit anschließender Überlassung jedoch kein Problem für die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber. Somit handelt es sich um ein zulässiges steuerliches Gestaltungsmittel.

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen kann keine Gewähr übernommen werden. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!