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Ab 2023 wurden die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale neu gefasst. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Schreiben Stellung zu Details der Neuregelungen genommen.

Häusliches Arbeitszimmer

Grundsätzlich ist ein kompletter Kostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer nur dann möglich, wenn die- ses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Zur Vereinfachung wurde jedoch ab dem 01.01.2023 ein jährlicher Pauschalbetrag von 1.260 € eingeführt, der ohne weitere Nachweise steuermindernd bei den Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen jährlichen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer den Pauschalbetrag übersteigen, müssen die Aufwendungen im Detail nachgewiesen werden.

Der jährliche Pauschalbetrag gilt für jeden Arbeitnehmer genau einmal. Somit kann die Pauschale bei mehreren Tätigkeiten nicht mehrfach geltend gemacht werden, sondern sie ist entsprechend aufzuteilen. Das BMF stellt außerdem klar, dass neben den üblichen Arbeitsmitteln auch Kosten für beruflich veranlasstes Telefonieren und Internet keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dar- stellen. Diese Kosten sind somit nicht in die Pauschale von 1.260 € einzubeziehen, sondern können separat als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben angesetzt werden.

Das häusliche Arbeitszimmer muss auch weiterhin ein abgeschlossener Raum sein, der von seiner Einrichtung her praktisch ausschließlich zur beruflichen Nutzung bestimmt ist. Bloße Arbeitsecken können nur im Rahmen der Homeoffice-Pauschale berücksichtigt werden.

Homeoffice-Pauschale

Ab dem 01.01.2023 wurde die Homeoffice-Pauschale erweitert und großzügiger ausgestaltet. Nach den neuen Regelungen können nun pro Arbeitstag von zu Hause aus 6 € angesetzt werden, und zwar für höchstens 210 Tage im Jahr (maximal also 1.260 €). Bis zum Ablauf des 31.12.2022 konnte die Homeoffice-Pauschale mit einem Höchstbetrag von 600 € im Jahr (120 Tage zu je 5 €) angesetzt werden.

Auch hier wurde vom BMF klargestellt, dass Aufwendungen für Telefon und Internet separat angesetzt werden können und nicht mit der Pauschale abgegolten sind. Weiterhin stellt das BMF klar: Wenn bei einer doppelten Haushaltsführung bereits Kosten für die Wohnung am Beschäftigungsort geltend gemacht wurden, so kann für die dort im Homeoffice verbrachten Arbeitstage nicht noch einmal die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden.

Ein Abzug der Pauschale ist für jeden Tag zulässig, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der Wohnung ausgeübt wird. Zusätzlich zur Tagespauschale dürfen Fahrtkosten prinzipiell nicht abgezogen werden. Es gibt aber zwei Ausnahmen.

Fall 1: Übt der Arbeitnehmer zusätzlich zur Tätigkeit in der Wohnung auch noch eine Auswärtstätigkeit aus, kann er sowohl die Tagespauschale als auch die Reisekosten absetzen. Die Tagespauschale wird aber nur dann gewährt, wenn die Tätigkeit an diesem Tag überwiegend in der Wohnung verrichtet wird, das heißt zu mehr als der Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit.

Fall 2: Steht für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und wird die Tätigkeit in der Wohnung und an der ersten Tätigkeitsstätte oder auswärts ausgeübt, so können sowohl die Tagespauschale als auch die Fahrtkosten bzw. Reisekosten abgesetzt werden. In diesen Fällen ist es nicht erforderlich, dass die Tätigkeit überwiegend in der Wohnung ausgeübt wird. Dieser Fall betrifft beispielsweise Lehrer.

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