Mit Beschluss vom 23.09.2014 (Az. II ZB 4/14) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Rechtsprechung und die gesetzlichen Vorschriften zum Notgeschäftsführer nicht auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) übertragbar sind.
Streit über den Notgeschäftsführer
Im entschiedenen Streitfall war ein Gesellschafter zum Alleingeschäftsführer der GbR eingesetzt worden. Als dieser plötzlich verstarb, kam es unter den verbliebenen Gesellschaftern zu Streitigkeiten über die Frage der Verfügungsberechtigung etc. Im Rahmen dieser Unstimmigkeiten stellte ein Gesellschafter beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers. Der Gesellschaftsvertrag lautet auszugsweise:
Der Notgeschäftsführer – Welche Regelungen gelten?
Der BGH ist der Auffassung, dass ein Notgeschäftsführer bei einer GbR nicht eingesetzt werden kann, da dieser gem. § 29 BGB lediglich für Vereine vorgesehen sei, in denen der Vorstand ohne Einsetzung eines Notgeschäftsführers nicht mehr handlungsfähig ist. Eine Regelungslücke, die zur Anwendbarkeit dieser Norm auch auf die Regelungen zur GbR führen könnte, haben die Richter nicht gesehen und daher abgelehnt. Vielmehr gibt es nach den Ausführungen der Richter eindeutige gesetzliche Regelungen bei einer GbR, wenn der Allein-Geschäftsführer ausfällt. Der Wegfall des (einzigen) geschäftsführungsberechtigten Gesellschafters durch Tod führt zur Gesamtgeschäftsführungsbefugnis der verbliebenen Gesellschafter (§ 709 Abs. 1 BGB). Dass sich die verbleibenden Gesellschafter blockieren können, ist in der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis als dem gesetzlichen Regelfall bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts angelegt und begründet daher keine Regelungslücke, so die Richter am Bundesgerichtshof.
Fazit – Kein Notgeschäftsführer bei einer GbR
Im Ergebnis führt der Wegfall des einzigen Geschäftsführers dazu, dass die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis aller Gesellschafter automatisch wieder eintritt.