Mit Beschluss vom 23.09.2014 (Az. II ZB 4/14) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Rechtsprechung und die gesetzlichen Vorschriften zum Notgeschäftsführer nicht auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) übertragbar sind.

Streit über den Notgeschäftsführer

Im entschiedenen Streitfall war ein Gesellschafter zum Alleingeschäftsführer der GbR eingesetzt worden. Als dieser plötzlich verstarb, kam es unter den verbliebenen Gesellschaftern zu Streitigkeiten über die Frage der Verfügungsberechtigung etc. Im Rahmen dieser Unstimmigkeiten stellte ein Gesellschafter beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers. Der Gesellschaftsvertrag lautet auszugsweise:

Rettungsreifen für den Notfall
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„§ 6 Geschäftsführung und Vertretung 1. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist ausschließlich der Gesellschafter F.M. berufen. Soweit dieser verhindert sein sollte, wird dieser, sofern er nicht einen Dritten mit schriftlicher Vollmacht zu seinem Vertreter bestimmt,was diesem vorbehalten sein soll, von seiner Ehefrau, der Erschienenen zu 2. in seiner Geschäftsführerstellung vertreten. Eine Vertretung durch andere Familienangehörige, mit Ausnahme der Erschienenen zu 2., ist nicht möglich. … § 9 Tod eines Gesellschafters 9.1. Durch den Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Sie wird mit den oder dem Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt, soweit es sich um Verwandte gerader Linie oder Adoptivkinder handelt und die verbleibenden Gesellschafter nicht mit 3/4 – Mehrheit beschließen, dass diese abzufinden sind. …“

Der Notgeschäftsführer – Welche Regelungen gelten?

Der BGH ist der Auffassung, dass ein Notgeschäftsführer bei einer GbR nicht eingesetzt werden kann, da dieser gem. § 29 BGB lediglich für Vereine vorgesehen sei, in denen der Vorstand ohne Einsetzung eines Notgeschäftsführers nicht mehr handlungsfähig ist. Eine Regelungslücke, die zur Anwendbarkeit dieser Norm auch auf die Regelungen zur GbR führen könnte, haben die Richter nicht gesehen und daher abgelehnt. Vielmehr gibt es nach den Ausführungen der Richter eindeutige gesetzliche Regelungen bei einer GbR, wenn der Allein-Geschäftsführer ausfällt. Der Wegfall des (einzigen) geschäftsführungsberechtigten Gesellschafters durch Tod führt zur Gesamtgeschäftsführungsbefugnis der verbliebenen Gesellschafter (§ 709 Abs. 1 BGB). Dass sich die verbleibenden Gesellschafter blockieren können, ist in der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis als dem gesetzlichen Regelfall bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts angelegt und begründet daher keine Regelungslücke, so die Richter am Bundesgerichtshof.

Fazit – Kein Notgeschäftsführer bei einer GbR

Im Ergebnis führt der Wegfall des einzigen Geschäftsführers dazu, dass die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis aller Gesellschafter automatisch wieder eintritt.

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