In der modernen Systemgastronomie gibt es oft kombinierte Angebote, welche gegenüber dem jeweiligen Einzelpreis verbilligte Speisen und Getränke zu einem einheitlichen Gesamtpreis enthalten. Aus umsatzsteuerlicher Sicht kann das zu gewissen Schwierigkeiten führen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom Januar 2025 feststellte. Denn: Ein Getränk hat einen Umsatzsteuersatz von 19 %, während Speisen zur Mitnahme lediglich mit 7 % Umsatzsteuer belegt sind.
Im Besprechungsfall nahm das Restaurant die Aufteilung des Gesamtpreises auf die Bestandteile des Menüs nach der sogenannten Food-and-Paper-Methode vor. Hierbei wird die anteilige Umsatzsteuer dadurch ermittelt, dass für die Aufteilung des Gesamtverkaufspreises das Verhältnis des Wareneinsatzes der einzelnen Komponenten zugrunde gelegt wird. Das Finanzamt nahm bei einer Außenprüfung jedoch die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise vor, was zu Umsatzsteuernachzahlungen führte.
Der BFH sah die verwendete Food-and-Paper-Methode des Gastronomen kritisch. Diese kann im Einzelfall zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen, z.B. weil eine Komponente von ihrem Preisanteil her höher gewichtet wird, als es dem Einzelverkaufspreis entspricht. In diesen Fällen ist dann eher eine Aufteilung im Verhältnis der Einzelverkaufspreise vorzunehmen. Wenn die Food-and-Paper-Methode allerdings zu sachgerechten Ergebnissen führt, kann diese verwendet werden.
lung außerdem bereits in einem BMF-Schreiben Stellung genommen.
Neu in der Systematik ist, dass bei Überschreiten der Umsatzgrenze von 100.000 € bereits im laufenden Jahr (und zwar unterjährig) die Umsatzsteuerpflicht eintritt. Dies bedeutet, dass der Unternehmer die Höhe seiner Umsätze fortwährend im Blick haben muss.
Beispiel: Der Unternehmer U ist IT-Berater und wendet im Jahr 2025 die Kleinunternehmerregelung an. Bis zum 29.06.2025 betragen seine Umsätze bereits95.000 €. Zum 05.07.2025 schließt er ein weiteres Projekt ab und vereinnahmt 5.500 €. Damit hat er die 100.000-€-Schwelle überschritten.Folge: Bereits der Umsatz, mit dem U die Schwelle überschreitet, also die 5.500 €, unterliegen der Regelbesteuerung. Für diesen Betrag muss also bereits eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.Beispiel: Der Unternehmer U ist IT-Berater und wendet im Jahr 2025 die Kleinunternehmerregelung an. Bis zum 29.06.2025 betragen seine Umsätze bereits95.000 €. Zum 05.07.2025 schließt er ein weiteres Projekt ab und vereinnahmt 5.500 €. Damit hat er die 100.000-€-Schwelle überschritten.Folge: Bereits der Umsatz, mit dem U die Schwelle überschreitet, also die 5.500 €, unterliegen der Regelbesteuerung. Für diesen Betrag muss also bereits eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.
Kleinunternehmergrenze im Jahr der Gründung
Hinweis: In die jeweiligen Kleinunternehmergrenzen sind ausschließlich die im Inland steuerbaren Umsätze einzubeziehen. Das bedeutet: Umsätze, die unter eine Steuerbefreiung fallen, spielen bei der Ermittlung der Kleinunternehmergrenze keine Rolle. Sie können also theoretisch in beliebiger Höhe erwirtschaftet werden, ohne dass eine Umsatzsteuerpflicht eintritt.Hinweis: In die jeweiligen Kleinunternehmergrenzen sind ausschließlich die im Inland steuerbaren Umsätze einzubeziehen. Das bedeutet: Umsätze, die unter eine Steuerbefreiung fallen, spielen bei der Ermittlung der Kleinunternehmergrenze keine Rolle. Sie können also theoretisch in beliebiger Höhe erwirtschaftet werden, ohne dass eine Umsatzsteuerpflicht eintritt.Wird die Freigrenze von 25.000 € in einem Jahr überschritten, so gilt gewöhnlich ab dem darauffolgenden Jahr die Regelbesteuerung. Im Jahr der Gründung gibt es allerdings eine Besonderheit: Hier greift der Wechsel zur Regelbesteuerung bereits unterjährig, wenn schon im Laufe des ersten Jahres die 25.000-€-Grenze überschritten wird. Auch hier gilt, dass bereits der Umsatz, mit dem die Schwelle „gerissen“ wird, steuerpflichtig ist und eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt werden muss.
Hinweis: Gastronomen, die entsprechende Sparangebote anbieten, sollten die Aufteilung der Waren zu unterschiedlichen Steuersätzen sehr genau prüfen. Führt die Anwendung der Food-and-Paper-Methode nicht zu sachgerechten Ergebnissen, sind ggf. umsatzsteuerliche Korrekturen vorzunehmen und ist für die Zukunft eine andere Aufteilungssystematik zu wählen.Hinweis: Gastronomen, die entsprechende Sparangebote anbieten, sollten die Aufteilung der Waren zu unterschiedlichen Steuersätzen sehr genau prüfen. Führt die Anwendung der Food-and-Paper-Methode nicht zu sachgerechten Ergebnissen, sind ggf. umsatzsteuerliche Korrekturen vorzunehmen und ist für die Zukunft eine andere Aufteilungssystematik zu wählen.
Fundstelle: BFH, Urt. v. 22.01.2025 – XI R 19/23
Veelgestelde vragen
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Bei Menüs aus Speisen und Getränken stellt sich die Frage der Entgeltaufteilung für die Umsatzsteuer — die Einordnung und Fundstelle finden Sie im Beitrag. (Quelle: Deubner Recht & Steuern)