Volgens het arrest van het FG Niedersachsen van 03.09.2015 (Az. 16 K 340/12) zijn laboratoriumtests die door therapeuten in het kader van een medisch of paramedisch genezend beroep (bijv. Heilpraktiker) worden voorgeschreven, op grond van § 4 Nr. 14 a S. 1 UStG vrijgesteld van btw. De uitspraak is echter nog niet onherroepelijk, aangezien er beroep in revisie aanhangig is bij de BFH onder Az. V R 25/16.
Stand: september 2016
Meer hierover in het artikel Keine Umsatzsteuer bei medizinischen Labortests! Revision des FG-Urteils beim BFH anhängig….
Verwante vragen
Welche Voraussetzungen müssen Laborleistungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 a UStG erfüllen?
Die Laborleistungen müssen im Rahmen der Ausübung eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs erbracht werden. Dazu müssen die handelnden Personen die entsprechende berufliche Qualifikation besitzen und die Leistungen müssen durch einen Therapeuten angeordnet sein. Die Anordnungen sind zudem hinreichend zu dokumentieren.
Wie ist die Anordnung von Labortests durch Therapeuten nachzuweisen?
Der Laborbetreiber muss die therapeutische Anordnung hinreichend dokumentieren. Im Streitfall hatte die Klägerin die Anordnungen schriftlich festgehalten; zur Überprüfung wurden nach dem Zufallsprinzip einige Therapeuten ausgewählt, deren schriftliche Bestätigungen die Anordnungen belegten.
Spielt die Abrechnung der Laborleistung gegenüber dem Patienten eine Rolle für die Steuerfreiheit?
Im entschiedenen Fall rechnete das Labor die Leistungen direkt gegenüber dem Patienten ab, was der Umsatzsteuerbefreiung nicht entgegenstand. Entscheidend ist, dass die Leistung therapeutisch angeordnet und im Rahmen eines Heilberufs durch entsprechend qualifiziertes Personal erbracht wird.
Welches Aktenzeichen hat die anhängige Revision beim BFH zu Labortests?
Die Revision gegen das Urteil des FG Niedersachsen vom 03.09.2015 (AZ 16 K 340/12) ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 25/16 anhängig. Bis zur Entscheidung des BFH besteht in vergleichbaren Fällen eine gewisse Rechtsunsicherheit.