Vraag

Welk dossiernummer heeft het BFH-arrest over de aftrekbaarheid van gemengd gebruikte nevenruimten?

Het relevante arrest van het Bundesfinanzhof dateert van 17-02-2016 en heeft het dossiernummer X R 26/13. Het concretiseert de fiscale behandeling van gemengd gebruikte ruimten in samenhang met de werkkamer aan huis.

Stand: augustus 2016

Meer hierover in het artikel Gemischt genutzte Nebenräume im Zusammenhang mit häuslichem Arbeitszimmer nicht steuerlich absetzbar.

Verwante vragen

  • Sind Kosten für Küche, Bad und Flur als Teil des häuslichen Arbeitszimmers absetzbar?

    Nein. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17.02.2016 (Az. X R 26/13) entschieden, dass Aufwendungen für Räume, die auch in erheblichem Umfang privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind. Dies gilt selbst dann, wenn im Haushalt ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer existiert.

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  • Was sind gemischt genutzte Nebenräume im Sinne der BFH-Rechtsprechung?

    Gemischt genutzte Nebenräume sind Räume, die sowohl betrieblich/beruflich als auch in erheblichem Umfang privat verwendet werden. Typische Beispiele sind Küche, Bad und Flur. Diese Räume dienen primär der privaten Lebensführung und sind daher steuerlich nicht abziehbar.

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  • Können anteilige Kosten für privat mitgenutzte Räume bei vorhandenem Arbeitszimmer abgezogen werden?

    Nein, ein anteiliger Abzug ist nicht möglich. Der BFH stellt klar, dass die erhebliche private Mitnutzung den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug vollständig ausschließt. Auch eine Aufteilung der Kosten nach Nutzungsanteilen scheidet aus.

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