Nee, het sponsoringbesluit is niet van toepassing op uitgaven voor het zelf organiseren van golftoernooien. De sponsoringgedachte staat hier niet voorop, omdat de belastingplichtige zelf als organisator optreedt en de deelnemers selecteert. De uitgaven vallen daarom onder het aftrekverbod van § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG.
Stand: augustus 2016
Meer hierover in het artikel Aufwendungen für die Veranstaltung von Golfturnieren sind nichtabzugsfähige Betriebsausgaben.
Verwante vragen
Sind Aufwendungen für die Veranstaltung von Golfturnieren steuerlich abzugsfähig?
Nein, Aufwendungen für die Veranstaltung von Golfturnieren sind nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Dies gilt auch dann, wenn der Veranstalter die Kosten für Platzbuchung, Platzgebühren, Bewirtung und kleinere Sachgeschenke übernimmt. Der BFH hat diese Auffassung mit Urteil vom 16.12.2015 (IV R 24/13) bestätigt.
Welche Kostenarten eines Golfturniers fallen unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG?
Unter das Abzugsverbot fallen insbesondere Platzbuchungs- und Platzgebühren, Bewirtungskosten der Teilnehmer sowie kleinere Sachgeschenke an die Spieler. Sämtliche dieser Aufwendungen sind als Aufwendungen für ähnliche Zwecke wie Jagd, Fischerei oder Segel-/Motoryachten einzustufen und damit steuerlich nicht abziehbar.
Welche Bedeutung hat das BFH-Urteil vom 16.12.2015 (IV R 24/13) für Automobilvertragshändler?
Der BFH hat bestätigt, dass auch Automobilvertragshändler, die Golfturniere im Amateurbereich für Kunden veranstalten, die damit verbundenen Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehen können. Eine Umqualifizierung als Sponsoringaufwand oder Werbeaufwand kommt nicht in Betracht. Die Aufwendungen unterliegen vollumfänglich dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG.