Achtung – Teil des Wachstumschancengesetzes – Status: Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes angerufen
Letzter Stand: 5. Dezember 2023

Derzeit können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) sofort vollständig abgezogen werden, wenn sie nicht mehr als 800 € (ohne Umsatzsteuer) betragen. Voraussetzung ist, dass es sich um bewegliche, selbständig nutzbare und abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt. Geplant ist, dass diese Grenze auf 1.000 € pro Wirtschaftsgut angehoben wird.

Auch die Regelungen zum sog. Sammelposten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sollen angepasst werden. In den Sammelposten können Wirtschaftsgüter eingestellt werden, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 € bis 1.000 € betragen. Bisher können diese dann einheitlich über fünf Jahre abgeschrieben werden, auf die konkrete Nutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts kommt es dabei nicht an. Hier soll der Höchstbetrag von 1.000 € auf 5.000 € angehoben und die Auflösungsdauer von fünf Jahren auf drei Jahre verringert werden.

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