Achtung – Teil des Wachstumschancengesetzes – Status: Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes angerufen
Letzter Stand: 5. Dezember 2023

Bereits jetzt besteht eine Meldepflicht für internationale Steuergestaltungen. Die Meldepflicht für rein nationalesteuerliche Gestaltungen zieht sich schon seit Jahren durch die Gesetzesentwürfe, wurde aber bisher noch nicht realisiert.

Nun soll ein neuer Anlauf gestartet werden. Der Entwurf ist hier sinngemäß eng an die bereits bestehende Mitteilungs- pflicht für internationale Gestaltungen angelehnt. Die Pflicht trifft den Verwender der Steuergestaltung sowie auch sog. Intermediäre, welche die Gestaltung als Konzept anbieten (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Banken).

Ob ein Sachverhalt, der einen Steuervorteil verschafft, meldepflichtig ist, richtet sich nach einem Katalog von ab- strakten Kennzeichen. Durch die Mitteilungspflicht werden legale nationale Gestaltungen nicht verboten, die Finanzverwaltung will aber einen Überblick erhalten, welche Modelle der Gestaltung angewendet werden.

Auch für Betriebsprüfungen sind diese Informationen aus Sicht der Finanzverwaltung hilfreich, da dann zielgenau die Ordnungsmäßigkeit des jeweiligen Gestaltungsmodells geprüft werden kann. Personen oder Gesellschaften mit einem verstetigten Einkommen von weniger als 2 Mio. € pro Jahr sowie Unternehmen mit steuerbaren Umsätzen von weniger als 50 Mio. € pro Jahr sollen keiner Meldepflicht unterliegen.

Hinweis: Der genaue Anwendungszeitpunkt der Regelungen wird noch vom Bundesfinanzministerium festgelegt. Es dürfte aber davon auszugehen sein, dass dies nicht vor 2025 sein wird, da auch die Finanzverwaltung die entsprechenden Voraussetzungen bei ihrer IT schaffen muss.

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