Bonusleistungen der Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten gelten steuerlich als Beitragsrückerstattung, wenn sie einen bestimmten Betrag übersteigen. Dieser Freibetrag wird nun gesetzlich festgeschrieben.

Das ändert sich

Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten gelten zukünftig bis zu einer Höhe von 150 EUR pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung; wenn Bonusleistungen diese Summe übersteigen, gelten diese dagegen stets als Beitragserstattung.

Der Steuerpflichtige kann auch nachweisen, dass es sich bei den Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht um eine Beitragserstattung handelt.

Hinweis

Die einkommensteuerrechtliche Behandlung der gewährten Bonusleistungen war bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen.

Um eine administrativ komplexe Aufteilung insbesondere in Fällen pauschaler Ausgestaltung der Bonusmodelle bei gleichzeitig regelmäßig sehr geringer steuerlicher Auswirkung im Einzelfall zu vermeiden, wurde im Wege einer Verwaltungsregelung eine Vereinfachungsregelung geschaffen. Diese Verwaltungsregelung gilt für bis zum 31.12.2024 geleistete Zahlungen. Da sich die Vereinfachungsregelung in der Praxis bewährt hat, soll sie mit der vorliegenden Regelung gesetzlich festgehalten werden.

Inkrafttreten

Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.

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