Die Kurzarbeit hält aufgrund der Corona Situation immer noch an, und ab und zu kommt es nun trotz der Kurzarbeit dazu, dass ein Arbeitsverhältnis beendet werden muss. 


Hier tritt zunächst das erste Problem auf, welches viele Arbeitgeber nicht kennen. Das Kurzarbeitergeld, welches seitens der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird, ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, unter anderem daran, dass das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist. 

Daher entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dies bedeutet, dass die Bundesagentur das Kurzarbeitergeld nicht mehr zahlen muss, sondern der Arbeitgeber wieder verpflichtet ist, das Gehalt zu zahlen. 

Nun tritt das 2. Problem auf, denn fraglich ist an dieser Stelle, in welcher Höhe der Lohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber auflebt! Muss der Arbeitgeber nun wieder den vollen Lohn vor der Kurzarbeit, oder aber den gekürzten Lohn in Höhe des bereits bezogenen Kurzarbeitergeldes zahlen? 

Leider erscheint eine rechtsverbindliche Antwort derzeit nicht möglich, da weder eine gesetzliche Grundlage noch Gerichtsentscheidungen dazu vorhanden sind. 

Zunächst ist zu überprüfen, ob ein Tarifvertrag einschlägig und in diesem zu dem Thema etwas zu finden ist. Wenn dies der Fall ist, ergeben sich keine weitergehenden Schwierigkeiten. Dann richtet sich alles nach der tariflichen Regelung. 

Ist dies nicht der Fall, kann man nur durch eine Auslegung zu einem Ergebnis kommen. 

Hier muss man sich unseres Erachtens die zwei Komponenten zum Kurzarbeitergeld ansehen. 

Das Kurzarbeitergeld besteht zum einen aus der arbeitsvertraglichen Ebene zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und zum anderen aus der sozialversicherungsrechtlichen Ebene, auf der die Bundesagentur für Arbeit zwischengeschaltet ist. 

In einer älteren Entscheidung geht das BAG davon aus, dass der Wegfall der Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldes gegenüber der Bundesagentur für Arbeit keine durchgreifende Wirkung auf die arbeitsvertragliche Ebene hat. 


Dies aber vorausgesetzt, dass die Kurzarbeit zuvor wirksam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart worden ist. 

Dies bedeutet also, dass damit grundsätzlich die Folgen der Kurzarbeit, also geringere Arbeitsstunden und demnach auch die Zahlung eines gekürzten Lohnes bestehen bleiben. Der Arbeitgeber muss also den Lohn in Form des Kurzarbeitergeldes zahlen und nicht den vollen Lohn. 

Dieses Ergebnis ist unseres Erachtens auch rechtlich nachvollziehbar, da anderenfalls der ungekündigte Arbeitnehmer, welcher noch im Bezug von Kurzarbeitergeld ist, deutlich schlechter gestellt wäre, als der gerade nicht mehr zur Verfügung stehende gekündigte Arbeitnehmer. 

Wir weisen jedoch nochmals darauf hin, dass dieses Ergebnis derzeit nicht verbindlich ist und lediglich unsere Rechtsauffassung widerspiegelt. 

Für Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung!

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