Die Ursache für die Änderung der Nutzungsdauer von Computerhardware und Software ist in der Digitalisierung begründet. Diese sorgt für eine immer stärkere und schnellere Veränderung der technischen Geräte und ihrer Software. Dabei wurde der zugrundliegende Paragraph 7 des Einkommensteuergesetzbuches, welcher die Abschreibungen von Computerhardware und Software behandelt, innerhalb dieser Wirtschaftsgüter seit fast 20 Jahren nicht verändert. Nun soll diese Anpassung an die vorherrschenden Verhältnisse erfolgen und ein Anreiz für die Anschaffung von Computerhardware und Software für Unternehmen geschaffen werden. 

Nutzungsdauer auf 1 Jahr verringert 

Damit die Ziele des Bundesministeriums für Finanzen umgesetzt werden können, wurde deshalb die Nutzungsdauer für Computerhardware und Software von drei Jahren auf ein Jahr verringert. Dabei kommt einem auch direkt die Sofortabschreibung in den Sinn, welche ebenfalls auf eine Nutzungsdauer von einem Wirtschaftsjahr begrenzt ist, und somit die Sinnhaftigkeit der Gesetzesänderung im ersten Moment anzweifeln lässt. Dennoch lassen sich hier Unterschiede definieren, welche vor allem durch die GWG-Grenzen für eine Sofortabschreibung von 800€ Netto geschaffen werden. Denn viele Wirtschaftsgüter im Bereich der Computerhardware übersteigen diese Grenze.

Welche Computerhardware und Software zählt dazu?

  1. Computerhardware
    • Desktop-Computer (fester Standort)
    • Notebook-Computer (portabel)
      • Tablet
      • Notebook mit Touchscreen
      • Desktop-Computer oder Notebook mit Nutzung eines externen Computerservers zur Datenverarbeitung
    • Desktop oder mobile Workstation (besonders leistungsfähiger Computer oder Notebook für wissenschaftliche oder finanzwirtschaftliche Datenanalyse)
    • Small-Scale Server (Computer, der für mehrere Benutzer als Speicherort oder zur Datenbereitstellung dient)
    • Dockingstation (Produkt für Erweiterung der Anschlussmöglichkeiten an einen Computer oder Notebook)
    • Externes Netzteil
      • Peripherie-Geräte 
      • Eingabegeräte: Tastatur, Maus, Scanner, Mikrofon, Kamera etc.
      • Externer Speicher: Festplatte, USB-Stick
      • Ausgabegerät: Beamer, Drucker, Lautsprecher, Computer-Monitor, etc.
  2. Software (Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und –Verarbeitung)

Anwendung 

Die Gesetzesänderung für die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software findet Anwendung in der Gewinnermittlung eines Betriebes für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Dabei können die gekaufte Computerhardware und Software nun mit einem größeren Wert gewinnmindernd am Ende eines Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden und dadurch einen steuerlichen Vorteil bewirken. Die Senkung der Nutzungsdauer auf ein Jahr gilt ebenfalls für entsprechende Wirtschaftsgüter, welche bereits vor dem 31.12.2020 angeschafft wurden, wenn diese noch über die vorher geltende Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden. Zusätzlich dazu gilt die Änderung der Nutzungsdauer auch für im Privatvermögen angeschaffte Computerhardware und Software im Veranlagungszeitraum 2021.

Dadurch kann am Ende eines Kalenderjahres der gesamte Wert eines der genannten Wirtschaftsgüter gewinnmindernd geltend gemacht werden.  

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