Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind und dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge übernehmen, können diese als eigene Beiträge steuerlich geltend machen.

In dem Rechtsstreit machten Eltern ihres in Berufsausbildung befindlichen Kindes die vom Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben steuerlich geltend.

Der Anspruch wurde mit dem Argument begründet, sie hätten ihrem Kind, das noch bei ihnen wohne, schließlich Naturalunterhalt gewährt.

Dazu hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der steuerliche Abzug voraussetzt, dass die Eltern dem Kind die Beiträge auch tatsächlich zahlen oder erstattet haben.

Bei der Gewährung von Naturalunterhalt ist dies nicht gegeben.

BFH vom 13.03.2018 – X R 25/15

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