Besonders im höheren Alter steigt die Gefahr von Unfällen im Haushalt. Um dies vorzubeugen, nutzen viele Senioren sogenannte Hausnotrufsysteme, mit denen eine schnelle Hilfe bei Stürzen etc. gewährleistet werden soll. Doch wie steht es um die steuerliche Berücksichtigung eines solchen Systems? Insbesondere stellt sich die Frage, ob eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs.2 EStG bei Anschaffung in Anspruch genommen werden kann. Dies wird im Folgenden anhand eines aktuellen BFH-Urteils (Urteil vom 15. Februar 2023, VI R 7/21) dargelegt.  

Rechtsstreit: Berücksichtigung Hausnotrufsysteme?

Bei der Klägerin handelt es sich um eine im Jahr 1933 geborene Steuerpflichtige, welche im Streitjahr die Leistung eines Hausnotrufsystems bei einem entsprechenden Dienstleister beansprucht. Das Hausnotrufsystem beinhaltet dabei die Gerätebereitstellung und einen 24h-Rufservice, nicht jedoch einen Sofort-Helfer Einsatz an Ihrer Wohnadresse. Die dafür angefallenen Kosten im Streitjahr hat die Steuerpflichtige gemäß § 35a Abs.2 EStG in Ihrer Einkommenssteuerklärung berücksichtigt. Das zuständige Finanzamt teilte diese Ansicht aber nicht und erlies den Einkommensteuerbescheid ohne Berücksichtigung der genannten Kosten. Daraufhin legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Einspruch ein.

BFH-Urteil: Keine Steuermäßigung für diese Art von Hausnotrufsystemen

Der BFH urteilte entgegen der Entscheidung des Finanzgerichtes und zugunsten des Finanzamtes, dass solches Hausnotrufsystem nicht der Steuermäßigung nach § 35a EStG unterliegt. Die Begründung für diese Entscheidung leitet der BFH wie folgt ab:

Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG sind. Gemäß § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG muss die Dienstleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Der Begriff “haushaltsnahe Dienstleistung” ist dabei gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Senats müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Der BFH geht aber davon aus, dass die Dienstleistung bei diesem zugrunde liegenden Sachverhalt nicht im Haushalt der Klägerin erbracht wird. Denn die Klägerin zahlt nicht nur für die Bereitstellung der erforderlichen Technik, sondern vorrangig auch für das Bereithalten des Personals für die Entgegennahme eines entsprechenden Notrufs. Aus diesem Grund stellt der BFH fest, dass der wesentliche Teil der Dienstleistung außerhalb des Haushaltes der Klägerin erbracht wird (Rufzentrale) und deshalb eine Inanspruchnahme der Steuermäßigung gemäß § 35a Abs.2 EStG nicht möglich ist. Wird für eine solche Rufbereitschaft aber nicht bezahlt oder weichen die Rahmenbedingungen eines Steuerpflichtigen von diesem Sachverhalt ab, ist eine Steuermäßigung gemäß § 35a Abs.2 EStG aber durchaus zu prüfen.

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