Hintergrund:
Dem Kläger, einem Uni-Hochschuldozenten (Fachbereich Chemie), steht im Universitätsgebäude ein Laborraum zur Verfügung. In diesem befindet sich auch ein Schreibtisch, der mit einem Telefonanschluss (nur für das Stadtgebiet freigeschaltet) und einem Computer ausgestattet ist.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Dozent Aufwendungen für ein ca. 15 m² großes, häusliches Arbeitszimmer in Höhe von maximal 1.250,– € geltend. Das Finanzamt erkannte das häusliche Arbeitszimmer nicht als solches an, mit der Begründung, dass dem Dozenten ein geheizter und sauberer Arbeitsraum in der Uni zur Verfügung stand. Daraufhin klagte der Dozent: Mit Erfolg!
Klage hatte Erfolg:
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 07.09.2016, AZ 1 K 2571/14) war der Auffassung, dass der Dozent den Laborraum nicht im konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Weise nutzen könne und daher auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen sei. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass sich in dem Laborraum kein Drucker oder Scanner und auch keine erforderliche Fachliteratur befand.
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz