Sofern Sie die Größenklassen für eine kleine Kapitalgesellschaft überschreiten, wird Ihr Unternehmen prüfungspflichtig und es muss- neben der Aufstellung des Jahresabschlusses – eine Prüfung des Unternehmens durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgenommen werden.
Jahresabschlussprüfungspflicht: Unterscheidung der Kapitalgesellschaften: vier Größenklassen (§§ 267, 267a HGB)
Am 23.07.2015 trat das Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRuG) in Kraft. Grundsätzlich sind diese neuen Größenmerkmale erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 enden (bei Gesellschaften mit nicht abweichendem Wirtschaftsjahr besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die erhöhten Werte bereits für die Kalenderjahre 2014 und 2015 anzuwenden). Bitte sprechen Sie uns hierzu an!
Die vierte Unterteilung als Kleinstkapitalgesellschaft wurde erst im Rahmen des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) eingeführt. Die meisten Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften waren erstmals für das Geschäftsjahr 2012 anzuwenden.
Die Einordnung in eine der im Folgenden aufgeführten Größenklassen zeigt den gesetzlichen Vertretern der GmbH oder AG neben der gesetzlichen Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer aber auch bestimmte Pflichten hinsichtlich der Aufstellung, des Umfanges und der Veröffentlichung der Jahresabschlüsse auf.
Erfüllt eine Gesellschaft in 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens 2 (der drei) Größenmerkmale, besteht die gesetzliche Jahresabschlussprüfungspflicht (ab Einordnung als mittelgroße Kapitalgesellschaft):
Kleinst-
gesellschaft
Bilanzsumme
maximal 350.000,00 €
Umsatzerlöse
maximal 700.000,00 €
Anzahl der Arbeitnehmer
maximal 10
Konsequenz
keine Prüfungspflicht/ nur Hinterlegung im Bundesanzeiger
Kleine
Gesellschaft
Bilanzsumme
maximal 6.000.000,00 €
Umsatzerlöse
maximal 12.000.000,00 €
Anzahl der Arbeitnehmer
maximal 50
Konsequenz
keine Prüfungspflicht/ Veröffentlichung im Bundesanzeiger
Mittelgroße Gesellschaft
Bilanzsumme
maximal 20.000.000,00 €
Umsatzerlöse
maximal 40.000.000,00 €
Anzahl der Arbeitnehmer
maximal 250
Konsequenz
Prüfungspflicht/ Offenlegungspflicht (einschl. GuV mit Erleichterungen)
Große
Gesellschaft
Bilanzsumme
mehr als 20.000.000,00 €
Umsatzerlöse
mehr als 40.000.000,00 €
Anzahl der Arbeitnehmer
mehr als 250
Konsequenz
Prüfungspflicht/ Offenlegungspflicht (einschl. GuV)
Definition der Anzahl der Arbeitnehmer im Rahmen der Jahresabschlussprüfungspflicht
Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
Somit sind also z.B. auch Aushilfen und Teilzeitkräfte mit in die Berechnung einzubeziehen, Auszubildende und Praktikanten allerdings nicht.