Aufstellung des Jahresabschlusses, § 264 (1) HGB
bei kleinster und kleiner GmbH
innerhalb der ersten 6 Monate des neuen Wirtschaftsjahres
bei mittelgroßer und großer GmbH
innerhalb der ersten 3 Monate des neuen Wirtschaftsjahres
Feststellung des Jahresabschlusses/ Beschluss über die Ergebnisverwendung, § 42 a (2) GmbHG
bei kleinster und kleiner GmbH
innerhalb der ersten 11 Monate des neuen Wirtschaftsjahres
bei mittelgroßer und großer GmbH
innerhalb der ersten 8 Monate des neuen Wirtschaftsjahres
Offenlegung/ Einreichung beim elektronischen Bundesanzeiger, § 325 (1) HGB
bei kleinster und kleiner GmbH
innerhalb der ersten 12 Monate des neuen Wirtschaftsjahres
bei mittelgroßer und großer GmbH
innerhalb der ersten 12 Monate des neuen Wirtschaftsjahres
Ab dem 01.01.2016: FÜR ALLE: Neue Buchführungspflichtgrenzen
Gewinn > TEUR 60 (bisher: > TEUR 50) und
Umsatz > TEUR 600 (bisher: > TEUR 500)
Hinweis: Liegt der Gewinn erstmals über TEUR 50, aber unter TEUR 60, bzw. der Umsatz erstmals zwischen TEUR 500 und TEUR 600, dürfen die Finanzämter nicht mehr zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz auffordern, Art. 97, § 19 (8) S. 2 und (9) EGAO!
Lagen die Werte bisher über TEUR 60 bzw. TEUR 600 und sind im Ergebnis 2015 erstmals darunter gefallen, kann noch nicht Ergebnis 2015 erstmals darunter gefallen, kann noch nicht von der Bilanz zur Einnahmen-Überschussrechnung übergegangen werden.