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Die Steffen & Partner Gruppe besteht aus Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten mit Sitz in Bocholt und Düsseldorf. Die Steuerberater sind als Top-Steuerberater von Focus Money im Segment der großen Kanzleien ausgezeichnet.

Steffen & Partner » Hilfreiches » Maßgebliche Fristen zur Aufstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses für GmbH
Alle Unterlagen von A bis Z, die Sie nach den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen ab dem 1. Januar 2022 vernichten dürfen
Wann besteht für mein Unternehmen eine gesetzliche Jahresabschlussprüfungspflicht?

8. April 2022 Bereich Steuerberater Bereich Wirtschaftsprüfung

Maßgebliche Fristen zur Aufstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses für GmbH

Aufstellung des Jahresabschlusses, § 264 (1) HGB

bei kleinster und kleiner GmbH

innerhalb der ersten 6 Monate des neuen Wirtschaftsjahres

bei mittelgroßer und großer GmbH

innerhalb der ersten 3 Monate des neuen Wirtschaftsjahres

Feststellung des Jahresabschlusses/ Beschluss über die Ergebnisverwendung, § 42 a (2) GmbHG

bei kleinster und kleiner GmbH

innerhalb der ersten 11 Monate des neuen Wirtschaftsjahres

bei mittelgroßer und großer GmbH

innerhalb der ersten 8 Monate des neuen Wirtschaftsjahres

Offenlegung/ Einreichung beim elektronischen Bundesanzeiger, § 325 (1) HGB

bei kleinster und kleiner GmbH

innerhalb der ersten 12 Monate des neuen Wirtschaftsjahres

bei mittelgroßer und großer GmbH

innerhalb der ersten 12 Monate des neuen Wirtschaftsjahres

Ab dem 01.01.2016: FÜR ALLE: Neue Buchführungspflichtgrenzen

Gewinn > TEUR 60 (bisher: > TEUR 50) und
Umsatz > TEUR 600 (bisher: > TEUR 500)

Hinweis: Liegt der Gewinn erstmals über TEUR 50, aber unter TEUR 60, bzw. der Umsatz erstmals zwischen TEUR 500 und TEUR 600, dürfen die Finanzämter nicht mehr zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz auffordern, Art. 97, § 19 (8) S. 2 und (9) EGAO!
Lagen die Werte bisher über TEUR 60 bzw. TEUR 600 und sind im Ergebnis 2015 erstmals darunter gefallen, kann noch nicht Ergebnis 2015 erstmals darunter gefallen, kann noch nicht von der Bilanz zur Einnahmen-Überschussrechnung übergegangen werden.

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