Laut Bundesministerium für Finanzen (BMF) will die Bundesregierung jetzt die Umsetzung der Vereinbarungen des Koalitionsvertrags aus ihrem „Eckpunktepapier Wagniskapital“ fortsetzen. Ziel ist: Beteiligungsinvestitionen sollen attraktiver und die Rahmenbedingungen für Wagniskapital besser werden. Der Gesetzentwurf ist nicht auf Existenzgründer oder innovative Unternehmen beschränkt.

Gute Nachricht: Steuerliche Verrechnung von Verlusten bei Körperschaften soll künftig weitgehend möglich sein, um Wachtstum von Unternehmen zu verbessern!

Hintergrund:

Laut Bundesministerium für Finanzen (BMF) will die Bundesregierung jetzt die Umsetzung der Vereinbarungen des Koalitionsvertrags aus ihrem „Eckpunktepapier Wagniskapital“ fortsetzen. Ziel ist: Beteiligungsinvestitionen sollen attraktiver und die Rahmenbedingungen für Wagniskapital besser werden. Der Gesetzentwurf ist nicht auf Existenzgründer oder innovative Unternehmen beschränkt.

 

Umsetzung wird konkreter:

Am 14.09.2016 hat das Bundeskabinett daher den „Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“ beschlossen.

Konkret bedeutet dies, dass die steuerliche Verrechnung von Verlusten bei Körperschaften neu – und damit großzügiger – geregelt werden soll. Es sollen steuerliche Hemmnisse bei der Kapitalausstattung von Unternehmen beseitigt werden. Unternehmen, die zur Finanzierung auf die Aufnahme neuer Gesellschafter oder den Wechsel von Gesellschaftern angewiesen sind, sollen Verluste, die bisher „verfallen“, künftig steuerlich weiterhin berücksichtigen können.

Ziel ist, die finanzielle Situation, vor allem für start up-Unternehmen, zu verbessern, obwohl die Neuregelung nicht auf start-ups beschränkt werden soll.

 

Den kompletten Entwurf des BMF finden Sie hier:

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetzentwuerfe_Arbeitsfassungen/2016-09-14-Verlustverrechnung-bei-Koerperschaften.html;jsessionid=DAE344E0C579E7D6D5EEDD69F0F77668

Quelle: BMF

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