Besonders für ältere Menschen schafft das Vorhandensein eines Hausnotrufsystems oftmals ein beruhigendes Gefühl, weil damit im Notfall schnell Hilfe zu bekommen ist. In einem im Jahr 2023 vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob die Kosten für ein solches System auch unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen fallen. Dann nämlich könnten nach § 35a Abs. 2 EStG 20 % der Kosten (bis zu 4.000 € insgesamt pro Jahr) direkt von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden.

In dem BFH-Fall war das Notrufsystem mit einer außerhäuslichen Zentrale verbunden, welche die Notrufe entgegennahm. Genau hier sah der BFH aber das Problem für die Begünstigung: Die Leistung bestand bei dieser Konstellation im Wesentlichen in der eingerichteten Rufbereitschaft sowie in der Entgegennahme eines möglichen Notrufs. Dies erfolgte jedoch außerhalb der Wohnung und damit nicht im Haushalt. Deshalb waren für den BFH die Voraussetzungen für eine begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung nicht gegeben.

Hinweis

Etwas anderes gilt jedoch, wenn es sich um einen Hausnotruf in einer Seniorenresidenz handelt, wobei der Notruf direkt mit dem Pager einer Pflegekraft verbunden ist. Hier hatte der BFH bereits im Jahr 2016 entschieden, dass es sich bei den Kosten sehr wohl um eine begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung handelt.

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