Das BAG hat mit Urteil vom 06.05.2014 entschieden, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden darf, wenn dieser dem Arbeitnehmer auf dessen Wunsch hin unbezahlten Sonderurlaub gewährt. Die Klägerin war seit August 2002 bis zum 30.09.2011 als Krankenschwester bei der Beklagten beschäftigt. Auf Wunsch der Klägerin gewährte die Beklagte dieser vom 01.01.2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unbezahlten Sonderurlaub. Auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses konnte die Klägerin ihren Urlaubsanspruch nicht mehr nehmen und verlangte von der Beklagten erfolglos die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011. Das BAG führt in seinem Urteil aus, dass jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub habe. Voraussetzung des Urlaubsanspruches ist lediglich der rechtliche Bestand eines Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit. Auch bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis entsteht demnach der gesetzliche Urlaubsanspruch. Beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Pflegezeit ist jedoch eine solche Kürzungsmöglichkeit nicht vorgesehen. Das BAG stellt eindeutig klar, dass der von den Parteien vereinbarte Sonderurlaub am Anfang des Jahres 2011 das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruches nicht verhindere und ebenso wenig die Beklagte zur Kürzung berechtige.