Bisher sind Steuerpflichtige verpflichtet, bei Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die zum Einbehalt der Kirchensteuer berechtigt ist, Kapitalerträge im Rahmen der Abgeltungsteuer auch der Kirchensteuer zu unterwerfen. Dies kann entweder im Wege des direkten Steuerabzugs bei der Auszahlung der Kapitalerträge oder im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung geschehen.

Der Kirchensteuerabzug für Kapitalerträge ab 2015
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Ab dem 01. Januar 2015 ist der Kirchensteuerabzug ausschließlich im Rahmen der Abgeltungsteuer vorzunehmen. Dabei müssen alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag verpflichteten Stellen (z.B. Kreditinstitute, Versicherungen und Kapitalgesellschaften) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Religionszugehörigkeit der Steuerpflichtigen abfragen. Achtung: dies betrifft alle Gesellschaften (auch „Ein-Mann-GmbH“), die kapitalertragsteuerpflichtige Leistungen (z.B. Ausschüttungen) an ihre Gesellschafter erbringen; nachfolgend „abzugsverpflichtete Stelle“ genannt. Anhand dessen wird die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer ermittelt und an das Finanzamt abgeführt. Gehört der Gläubiger der Kapitalerträge keiner Religionsgemeinschaft an, wird dies dem Abzugsverpflichteten durch eine Nullmeldung mitgeteilt. Zum neuen Kirchensteuerabzugsverfahren nach § 51a Abs. 2c EStG sind folgende vorbereitende Tätigkeiten durchzuführen:

  • Bis 31. Mai 2014 Erfüllung der Informationspflicht der abzugsverpflichteten Stelle gegenüber ihren Empfängern von Kapitalerträgen
  • Bis 30. Juni 2014 Erklärung der Sperrvermerke gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), falls die Weitergabe der Religionszugehörigkeit unterbleiben soll
  • Bis 31. August 2014 Zulassungsverfahren sollte erfolgt sein
  • Ab 01. September bis 31. Oktober 2014 Regelabfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale
  • Ab 01. Januar 2015 Verwendung der Ergebnisse der Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale im Rahmen der Kapitalertragsteuer-Anmeldung

Informationspflicht Bis 31. Mai 2014 sollten alle Empfänger von Kapitalerträgen von der abzugsverpflichteten Stelle über die anstehende Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale und ihrem Widerspruchsrecht, diese Weitergabe der Kirchensteuerdaten zu unterbinden (sogenannter Sperrvermerk), informiert werden. Erklärung zum Sperrvermerk Mit der Erklärung zum Sperrvermerk können Empfänger von Kapitalerträgen beim BZSt die Eintragung bzw. Löschung von Sperrvermerken gem. § 51a Abs. 2e EStG beantragen. Durch einen Sperrvermerk bekommt die abzugsverpflichtete Stelle beim jährlichen Abruf der Religionszugehörigkeit ihrer Empfänger von Kapitalerträgen keine Auskunft. Der Antrag auf Setzen des Sperrvermerks kann gegenüber dem BZSt auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder elektronisch über das BZSt Online-Portal übermittelt werden; in diesen Fällen wird die Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nacherhoben; der Steuerpflichtige ist daher verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Über einen gesetzten Sperrvermerk wird das zuständige Finanzamt des Steuerpflichtigen informiert, welches ihn dann zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert. Die Sperrvermerke müssen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres beim BZSt eingegangen sein, damit sie für die Regelabfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale in dem Zeitraum 01. September bis 31. Oktober berücksichtigt werden können. Zulassungsverfahren: Registrierung zum elektronischen Abfrageverfahren Jede abzugsverpflichtete Stelle ist verpflichtet, sich einmalig für das Kirchensteuerabrufverfahren (KiStA) zu akkreditieren. Dazu ist zunächst eine Registrierung im BZSt Online-Portal erforderlich. Für den Datenabruf kann auch ein bereits vorhandenes Elster-Zertifikat verwendet werden. Weitere Informationen sind abrufbar unter: www.bzst.de. Nach der Anmeldung erhält die abzugsverpflichtete Stelle eine Verfahrenskennung zum Kirchensteuerabzugsverfahren, mit der zukünftig die Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale der Gläubiger der Kapitalerträge durchgeführt werden muss. Regelabfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale Einmal jährlich, im Zeitraum vom 01. September bis 31. Oktober, hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete beim BZSt anzufragen, ob der Gläubiger der Kapitalerträge am 31. August des betreffenden Jahres kirchensteuerpflichtig ist. Es handelt sich hierbei um die sogenannte Regelabfrage. Auf die Anfrage hin teilt das BZSt der kirchensteuerabzugsverpflichteten Stelle die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den für die Religionsgemeinschaft geltenden Kirchensteuersatz zum Zeitpunkt der Anfrage als automatisiert abrufbares Merkmal mit. Gehört der Gläubiger der Kapitalerträge keiner Religionsgemeinschaft an, wird dem Abzugsverpflichteten ein Nullwert übermittelt. Bei einem vorliegenden Sperrvermerk wird ebenfalls ein Nullwert mitgeteilt. In den Fällen der Übermittlung eines Nullwertes ist kein Kirchensteuerabzug vorzunehmen. Eine sogenannte Anlassabfrage darf nur auf Wunsch eines Empfängers von Kapitalerträgen (z.B. bei Konfessionsänderungen) oder bei Neubegründungen (z.B. von Gesellschaftsverhältnissen) durchgeführt werden. Damit wird sichergestellt, dass Änderungen im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs berücksichtigt werden können. Pflichten der abzugsverpflichteten Stelle Rechtzeitig vor der Regel- oder Anlassabfrage ist der Schuldner der Kapitalertragsteuer von der kirchensteuerabzugsverpflichteten Stelle auf die bevorstehende Datenabfrage sowie das gegenüber dem BZSt bestehende Widerspruchsrecht, das sich auf die Übermittlung von Daten zur Religionszugehörigkeit bezieht, schriftlich oder in anderer geeigneter Form hinzuweisen. Durchführung des Kirchensteuerabzugs Besteht am 31. August oder im Zuflusszeitpunkt Kirchensteuerpflicht, hat die kirchensteuerabzugsverpflichtete Stelle den Kirchensteuerabzug für die steuererhebende Religionsgemeinschaft durchzuführen und den Kirchensteuerbetrag an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. Wird auf-grund der Regelabfrage die Kirchensteuerpflicht bestätigt, hat die kirchensteuerabzugsverpflichtete Stelle dies dem Kirchensteuerabzug des auf den Stichtag folgenden gesamten Kalenderjahres zugrunde zu legen. Fazit Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass ab dem 01. Januar 2015 alle Gesellschaften, die kirchensteuerpflichtige Einnahmen auszahlen, weitergehend in die Erfüllung steuerlicher Pflichten eingebunden werden. Der Staat sichert sich dadurch zusätzliche Steuereinnahmen.

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