Gesellschafter können sich von ihrer GmbH grundsätzlich ein Darlehen gewähren lassen. Dies kann mittels einer separaten Darlehensvereinbarung abgebildet werden. Bei kleineren Beträgen, die häufiger vorkommen, können die Ansprüche der Gesellschaft auch über ein Gesellschafterverrechnungskonto verbucht werden. Zur ordnungsgemäßen Verbuchung hat der Bundesfinanzhof (BFH) in ... Weiterlesen
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