Nein, bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer die Leistung verweigern oder erheblich kürzen. Im vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall wurde eine Einstandspflicht des Versicherers vollständig verneint, weil der Versicherungsnehmer die Kerzen während des Abendessens in der Küche unbeaufsichtigt brennen ließ.
Stand: November 2012
Mehr dazu im Beitrag Wenn es brennt: Unbeaufsichtigter Adventskranz ist grobe Fahrlässigkeit! Achtung in der Weihnachtszeit!.
Verwandte Fragen
Ist das Brennenlassen eines unbeaufsichtigten Adventskranzes grob fahrlässig?
Ja, das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 31.05.1985 (4 U 259/84) entschieden, dass das unbeaufsichtigte Brennenlassen von Kerzen auf einem Adventskranz grobe Fahrlässigkeit darstellt. Es handelt sich um einen objektiv schweren Verstoß gegen die verkehrserforderliche Sorgfalt sowie um ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten.
Was bedeutet grobe Fahrlässigkeit im versicherungsrechtlichen Sinne?
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen wird. Erforderlich ist dabei sowohl ein objektiv schwerer Sorgfaltsverstoß als auch ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten des Handelnden. Bei grober Fahrlässigkeit können Versicherungsleistungen gekürzt oder verweigert werden.
Worauf sollte man in der Adventszeit beim Umgang mit Kerzen achten?
Brennende Kerzen, insbesondere auf Adventskränzen oder am Weihnachtsbaum, dürfen niemals unbeaufsichtigt gelassen werden. Bereits das kurzfristige Verlassen des Raumes – etwa für ein Abendessen in der Küche – kann als grob fahrlässig bewertet werden und den Versicherungsschutz gefährden. Kerzen sollten vor dem Verlassen des Raumes stets gelöscht werden.